Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 26.05.1999 – 2 StR 188/99

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel aber mit der Sachrüge

Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht bei der Strafzumessung für die am 5./6. Oktober 1997 begangene Tat von § 177 StGB in der bis zum 31. März 1998

geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) ausgegangen. Einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Trotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat sie aber im Hinblick auf überwiegende strafmildernde Umstände, vor allem wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB, den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB (ein bis 15 Jahre) zugrunde gelegt, eine weitere Milderung nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB konsequenterweise abgelehnt (§ 50 StGB).

Dies ist an sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber nicht bedacht, daß im Rahmen einer Gesamtabwägung (vgl. BGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 4; 8 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. 8 50 Rdn. 2 a) zu erörtern war, ob nicht der Strafrahmen des § 177 Abs. 3 StGB — gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - (= sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate) der Tat eher angemessen und für den Angeklagten auch günstiger wäre (zur Möglichkeit der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vgl. Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn.5 ff. m.w.N.). Zwar wäre das Landgericht nicht gezwungen gewesen, den — niedrigeren - Strafrahmen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, es mußte aber

zumindest diese Möglichkeit in seine Abwägung einbeziehen und dies in den

Urteilsgründen erkennbar machen. Daß dies nicht geschehen ist, bedeutet einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Der Senat

kann nämlich nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht.

Jähnke Theune Niemöller

Detter Otten