Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 23.03.1999 – 2 StR 499/99
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 499/99
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Ob dem Angeklagten für die in seinem Schreiben an das Amtsgericht Suhl vom 16. August 1999 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, weil sie nicht in der gebotenen Form persönlich zu Protokoll des Amtsgerichts Suhl erklärt wurden (§ 299
StPO), kann offenbleiben, weil diese Rügen keinen Erfolg haben können:
1. Rüge nach 88 338 Nr. 6 StPO, 169 Satz 1 GVG:
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit das Gericht ein konkretes Verschulden daran trifft, daß der Sitzungssaal im Gebäude der Staatsanwaltschaft Erfurt am 4. Dezember 1998 - wie der Beschwerdeführer behauptet - "ab
mittags” nicht mehr öffentlich zugänglich war. Die pauschale Behauptung einer
"Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den untergeordneten Beamten” genügt hierfür nicht, zumal da am 19. Februar 1999 alsbald bemerkt wurde, daß
der Zugang zum Sitzungssaal versehentlich verschlossen war.
Der Beschwerdeführer teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß das von allen Richtern unterzeichnete Urteil ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urschrift des Urteils am 2. Juli 1999 und somit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt ist. Die Absetzungstrist für das am 46. Verhandlungstag verkündete Urteil vom 23. März 1999 betrug 15 Wochen und endete erst mit dem 6. Juli 1999.
3. Rüge nach 8 338 Nr. 8 StPO:
Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beweisamträge des Beschwerdeführers und die Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts nur unvollständig oder gar nicht mitgeteilt werden. Der Beschwerdeführer teilt auch nicht mit, ob der Beweisamtrag vom
10. November 1998 in der Hauptverhandlung gestellt wurde.
4. Rüge nach § 244 Abs. 2-4 StPO:
Soweit die Beschwerdeführer die Behandlung von Hilfsbeweisamträgen
in seinem letzten Wort beanstandet, teilt er diese entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht hinreichend mit.
5. Bereits auf Grund der vom Verteidiger zulässig erhobenen Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil einschließlich Beweiswürdigung und Strafzumessung umfassend sachlich-rechtlich geprüft. Dabei haben sich keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß