Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.08.1998 – 2 StR 326/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 326/98 vom
12. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2.
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
12. August 1998 gemäß $S 349 Abs.
1. Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1998
im Strafausspruch aufgehoben.
. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-
che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemein-
schaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemein-
schaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
vier Jahren verurteilt.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
2 und 4 StPO beschlossen:
von
Dagegen wendet sich die Revision
des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen
Rechts und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen
es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
ist
Die wegen schweren Raubes (in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung) verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren kann wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint, die Strafe aber dem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, so daß von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß bei dem Überfall zur Bedrohung des Opfers lediglich eine Scheinwaffe verwendet wurde (UA S. 12). Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des $S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 -; £ür Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsge-
richt zu beachten.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte
Strafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe
beeinflußt wurde. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob bei dem nach den Feststellungen drogenabhängigen Angeklagten die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64
StGB gegeben sind.
Theune RiBGH Dr. Bode ist Detter infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Theune Otten Solin-Stojanovic