Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 06.07.1998 – 5 StR 170/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 6. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 6. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Juli 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte R des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperver-

letzung sowie der Nötigung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Schuldsprüche beschränkt, bei denen § 250 StGB a.F. Anwendung fand; sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB a.F.. Die Revisionen führen zu einer Korrektur des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzen; im übrigen sind

sie unbegründet.

1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind un-

zulässig.

2. Die Beurteilung der Konkurrenzen für die am 28. Dezember 1996 begangenen Tathandlungen hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Angeklagte hat diese Tat unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Zeugen - Bedrohung mit einer Schreckschußpistole - vorgenommen. In einem solchen Fall ist zwischen den einzelnen Tathandlungen von Tateinheit auszugehen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1985, 546). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte wegen (am 28. Dezember 1996 begangenen) schweren Raubes (die in einem von zwei Teilakten u.U. verwirklichte schwere räuberische Erpressung tritt dahinter zurück) in Tateinheit mit versuchter Nötigung (begangen in zwei Teilakten), mit gefährlicher - nämlich gemeinschaftlicher (UA S. 16, 37) - Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen (am 17. Januar 1997 begangener) Nötigung verurteilt ist. Hinsichtlich dieser - den Schuldumfang unberührt lassenden - abweichenden Beurteilung der Konkurrenzen hätte sich der

Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.

Im übrigen decken die Revisionen zum Schuldspruch keine Rechtsfehler auf, die sich zu Lasten oder zu Gunsten des

Angeklagten ausgewirkt haben könnten.

3. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand.

a) Die von der Staatsanwaltschaft gerügte Anwendung des

§ 250 Abs. 2 StGB a.F. ist nicht zu beanstanden; das neue Recht ist nicht milder. Der Tatrichter durfte nach rechtsfehlerfreier Annahme des Qualifikationstatbestandes des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. die Verwendung einer waffe, durch deren Einsatz die damit angedrohten schweren Schußverletzungen tatsächlich nicht hätten bewirkt werden können, strafmildernd bewerten. Die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände liegen auch bei einer geladenen Schreckschußpistole vor, mit der „weder ein Projektil noch chemische Substanzen nach vorn verschossen werden” können (UA S. 46 f.). Allein die Verwendung des Schlagworts „Scheinwaffe“ läßt nicht besorgen, daß der Tatrichter durch Verkennung eines verbliebenen, von der verwendeten Waffe ausgehenden Gefährdungspotentials die Strafrahmenwahl auf eine wesentlich fehlerhafte Wertung

gestützt hätte.

Auch sonst beruht die Strafrahmenwahl auf einer insgesamt noch vertretbaren, damit vom Revisionsgericht hinzuneh-

menden Gesamtwürdigung.

b) Die teilweise abweichende Bestimmung der Konkurrenzen läßt den Schuldumfang zu Gunsten wie zu Lasten des Angeklagten gänzlich unberührt und gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Gesamtstrafe (vgl. Kalf NStZ 1997, 66, dazu Basdorf NStZ 1997, 423). Daher kann der Senat im

Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einsatzstrafe für den gewichtigeren ersten Tatkomplex (Tat vom 28. Dezember 1996) - die bestehen bleibende Einzelstrafe für die Nötigung vom 17. Januar 1997 beträgt

zwei Monate - auf zwei Jahre und sieben Monate Freiheits-

strafe festsetzen.

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt