Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 2 StR 209/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 209/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 20. Oktober 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes, des Computerbetruges in 14 Fällen und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische
Selbstladekurzwaffe schuldig ist,
b) im Ausspruch über die wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe und im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Revision ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe i.S.v. $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schuldspruch war lediglich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift unter II 1 genannten Gründen zu
berichtigen.
Der Strafausspruch wegen schweren Raubes kann indessen nicht bestehenbleiben, weil die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nach dem tatrichterlichen Urteil zu einer für den Angeklagten günstigen Strafrahmenänderung geführt hat. Das ist vom Revisionsgericht zu
berücksichtigen (BGHSt 20, 77).
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß bei dem Überfall lediglich Scheinwaffen verwendet wurden (UA Ss. 3, 19). Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98), so daß nunmehr von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren auszugehen ist. Das Landgericht hat indessen - nach Verneinung eines minder schweren Falles - den bisherigen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren zugrundegelegt. Da es sich mit der Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkennbar an der Untergrenze des bisherigen
Strafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht aus-
schließen, daß die verhängte Strafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe beeinflußt wurde. Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Die den Strafausspruch betreffenden tatsächlichen
Feststellungen können bestehen bleiben.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß