Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 166/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 3. Juni 1998 gemäß S 349 Abs.

2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Dezember 1997 in den

Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten, die unter Verwendung zweier Spielzeugpistolen eine Bankfiliale überfallen haben, wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß $S 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, gegen die Angeklagten Me. und V. eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten M. eine solche in Höhe

von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt; außerdem hat es

gegen den Angeklagten V. wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach S$S 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren

angeordnet.

Die Revisionen der Angeklagten, die zum Teil das Verfahren beanstanden und im übrigen die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind hinsichtlich der Schuldsprüche sowie der Maßregelanordnung nach $S 69 a StGB gegen den Angeklagten V. unbegründet i.S. des § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Hingegen können die zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreien Strafaus-

sprüche nicht bestehen bleiben.

Durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StRG) vom 26. Januar 1998, das am 1. April 1998 in Kraft getreten ist, ist S$S 250 StGB neu gefaßt worden. Er sieht in $S 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. für die Fälle, in denen der Täter oder ein Beteiligter am Raub "sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden", einen gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F. in der Mindeststrafe um zwei Jahre reduzierten Strafrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vor. Da § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. insbesondere die Verwendung von Scheinwaffen, z.B. Spielzeugpistolen, erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/9064 S. 18), ist $S 250 StGB n.F. bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 250 StGB a.F. das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung auch vom Revisionsgericht (SS 354 a

StPO) zu berücksichtigen ist.

Das Landgericht hat für alle Beschwerdeführer einen minder schweren Fall gemäß $S 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint und die Strafe jeweils § 250 Abs. 1 a.F. StGB entnommen. Bei dem Angeklagten M. hat es die frühere Mindeststrafe von fünf Jahren nur um sechs Monate überschritten, so daß der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht bei zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. gegen diesen Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Da die Strafkammer die Strafaussprüche gegen die Angeklagten untereinander wohl abgewogen und sowohl nach der persönlichen Schuld eines jeden als auch nach dem jeweiligen Gewicht der Tatbeiträge abgestuft hat, kann der Senat auch hinsichtlich der Angeklagten S. ‚ Me. und V. eine mildere Bestrafung bei Anwendung des § 250

Abs. 1 StGB n.F. nicht mit der erforderlichen Sicherheit

ausschließen. Die den Strafaussprüchen zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt

und können bestehen bleiben.

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