Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.08.1998 – 5 StR 311/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 3. August 1998 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
3. August 1998 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten W und F wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W der Vergewaltigung in drei Fällen, der sexuellen Nötigung und der räuberischen Erpressung schuldig ist, der Angeklagte F der sexuellen Nötigung und der Beihilfe zur räuberischen Erpressung; im übrigen wird das Verfahren gegen diese Angeklagten, soweit der Angeklagte W nicht freigesprochen ist, eingestellt; die insoweit gegen den Angeklagten F verhängten Einzelstrafen (dreimal zwei Jahre
und acht Monate Freiheitsstrafe) entfallen;
b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten w und im Gesamtstrafausspruch gegen den
Angeklagten F aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten w und F sowie die Revisionen der Angeklagten M und Sch gegen das vorgenannte Urteil werden nach S$S 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten W und F eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last; insoweit trägt die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen selbst. Der Angeklagte Sch hat die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M Kosten und Auslagen seiner Revision aufzuerlegen, jedoch hat auch dieser Angeklagte die der Nebenklägerin durch seine Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung (oben 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revisionen der Angeklagten W und F ‚an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten, deutschstämmige Aussiedler aus verschiedenen GUS-Staaten, wegen einer Serie zwischen Herbst 1995 und Herbst 1996 begangener Gewaltverbrechen zum Nachteil der im Dezember 1980 geborenen Nebenklägerin, die kurz vor Beginn der Serie mit ihrer Mutter aus der Ukraine nach Hamburg übergesiedelt war, verurteilt, und zwar den
Angeklagten W wegen Vergewaltigung in zehn Fällen, sexu-
eller Nötigung in zwei Fällen und räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Jugendstrafe, den Angeklagten M wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu zwei Jahren Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten F wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen und Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe sowie den Angeklagten Sch
wegen Vergewaltigung in sieben Fällen zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; W ‚ M und Sch wurden im
übrigen freigesprochen.
1. Die Revisionen der Angeklagten W und F rügen mit Erfolg, daß die Jugendkammer die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen hat,
obgleich die Beschwerdeführer dem nicht zugestimmt hatten.
a) Die Verfahrensrügen genügen der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Daß die Beschwerdeführer den Inhalt von Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt haben, ist unschädlich, da der Senat ihn von Amts
wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (BGH NStzZ 1998, 315).
b) Soweit mit der Nachtragsanklage bislang nicht angeklagte Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) in das Verfahren einbezogen worden sind, war die Erteilung der Zustimmung entgegen der Auffassung der Jugendkammer nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich. Die Strafprozeßordnung sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Für Serienstraftaten zum Nachteil desselben Opfers innerhalb des Gesamtzeitraumes der angeklagten Taten gilt nichts anderes; jenseits der Tatidentität des 8 264 Abs. 1 StPO, in deren Grenzen $S 265 StPO eine ”Umgestaltung der Strafklage” erlaubt, durfte den Angeklagten eine Anklageerweiterung
innerhalb derselben fortdauernden Hauptverhandlung nicht auf-
gezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146). Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Verweigerung ihrer Zustimmung zur Erhebung der Nachtragsanklage als prozessualer
Mißbrauch zu werten wäre.
Aus dem Urteil ergibt sich, daß die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage auf eine erkennbar unzulängliche Vernehmung der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren gestützt worden war und daß demzufolge erst bei deren Vernehmung in der Hauptverhandlung vollständige Erkenntnisse über die Gesamtheit der Serientaten zutage getreten sind (UA S. 51 £., 71 ££.). In einer derartigen Verfahrenssituation war es den Angeklagten, da sie sich auf eine auch insoweit umfassende Verteidigung nicht hatten einstellen müssen, freigestellt, ob sie der Einbeziehung derart neu erkannter Taten in die andauernde Hauptverhandlung im Wege der Nachtragsanklage zustimmen wollten. Gerade im Falle umfassenden Bestreitens der Tatvorwürfe, wie vorliegend, wird eine Verweigerung der Zustimmung kein fernliegendes - jedenfalls ohne weitergehende Besonderheiten auch nicht rechtsmißbräuchliches - Verteidi-
gungsverhalten sein.
Bei solcher Verfahrenssituation muß der Tatrichter unter Berücksichtigung von Belangen der Verfahrensbeschleunigung und des Opferschutzes in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft abwägen, ob er die Vorwürfe nach Erhebung einer weiteren Anklage und Verbindung insgesamt zum Gegenstand einer darauf neu zu beginnenden einheitlichen Hauptverhandlung machen oder ob er erst einmal die begonnene Hauptverhandlung im eingeschränkten, angeklagten Umfange zum Abschluß bringen will. Im letztgenannten Fall wäre er nicht gehindert, sonst prozeßordnungsgemäß getroffene gesicherte Erkenntnisse
über weitere nicht angeklagte Taten bei der Strafzumessung
für die abgeurteilten angeklagten Taten mitzuberücksichtigen; es obliegt dann der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob wegen der neu zutage getretenen Taten die Erhebung einer weiteren Anklage noch erforderlich ist oder ob insoweit
nach § 154 Abs. 1 StPO verfahren werden kann.
c) Die fehlende Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage begründet zwar kein Verfahrenshindernis für die nur von dieser erfaßten Taten; auf die von den Angeklagten W und F erhobenen Verfahrensrügen ist das Verfahren aber insoweit gegen diese Angeklagten auf ihre Revisionen einzustellen (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; vgl. ferner Hürxthal in KK 3. Aufl. § 266 Rdn. 7 m.w.N.).
Dies betrifft bei diesen beiden Angeklagten die Schuldsprüche wegen zweier Fälle der Vergewaltigung, nämlich in den beiden unter B II 5 des angefochtenen Urteils festgestellten Fällen, und den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in dem unter B II 4 festgestellten Fall, bei dem Angeklagten W darüber hinaus die Schuldsprüche wegen fünf weiterer Fälle der Vergewaltigung, im einzelnen in dem unter B II 1 festgestellten Fall, im zweiten bis vierten der vier unter B II 8 festgestellten Fälle und im zweiten der beiden unter B II 10
festgestellten Fälle.
Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung im Fall B II 2 des
Urteils war hingegen, wie die Identität der Begleitumstände
erweist (s. UA S. 28 £f., 61, Anklage S. 3, 6 £.), bereits von der zugelassenen Anklage unter Nr. 2 - wenngleich als gemeinschaftliche Vergewaltigung - erfaßt; insoweit ging die
Nachtragsanklage, die den Fall gleichfalls unter Nr. 2 zum Gegenstand hatte, - nicht anders als in den Fällen 6 und 11
der Nachtragsanklage (vgl. dazu den Einbeziehungsbeschluß der
Jugendkammer unter II 1) - ins Leere, hatte hierfür lediglich die Wirkung eines rechtlichen Hinweises nach $S 265 Abs. 1 StPO. Auf diesen Fall ist die Verfahrenseinstellung mithin
nicht zu erstrecken.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten W und F (der Gesamtstrafausspruch gegen diesen wird von der Aufhebung miterfaßt, unten 3) sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gleiches gilt insgesamt für die Revisionen der Angeklagten Sch und M . Da das Fehlen der Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage kein Verfahrenshindernis begründet (oben 1 c) und diese beiden Angeklagten keine entsprechenden Verfahrensrügen erhoben haben, kommt es bei ihnen nicht zur Teileinstellung des Verfahrens. Daß die Jugendkammer den Teilfreispruch des Angeklagten Sch
- offensichtlich versehentlich - nicht in den Urteilstenor aufgenommen hat, hat sie selbst durch Beschluß bereits
klargestellt.
3. Beim Angeklagten W ist der Ausspruch über die Jugendstrafe, der die nunmehr einzustellenden Fälle miterfaßt hat, insgesamt aufzuheben, beim Angeklagten F der Gesamtstrafausspruch, in den auch die von der Einstellung erfaßten Einzelstrafen einbezogen worden waren. Daß die beiden verbliebenen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von einem Jahr zehn Monaten für die sexuelle Nötigung im Fall B II 2 und von einem Jahr für die - vertretbar als tatmehrheitlich hierzu beurteilte - Beihilfe zur räuberischen Erpressung im Fall B II 3) von dem insgesamt zu weit gefaßten Schuldspruch beeinflußt worden sind, kann der Senat ausschließen. Die Feststellungen zur gesamten Tatserie zum Nachteil der Nebenklägerin sind - auch soweit sie nicht verfahrensfehlerfrei unmittelbar
zum Aburteilungsgegenstand gemacht werden durfte - sonst ins-
gesamt prozeßordnungsgemäß getroffen worden; es ist nicht ersichtlich, daß sich die Angeklagten F und W auch betreffend die zu weit mitabgeurteilten Serientaten in der Sache wirkungsvoller als geschehen hätten verteidigen können. Insbesondere auch deshalb bedurfte es nicht einer Aufhebung den aufgehobenen Rechtsfolgenaussprüchen zugehöriger Fest-
stellungen nach § 353 Abs. 2 StPO.
4. Der neue Tatrichter wird lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - die allenfalls durch neue, nicht widersprechende ergänzbar sind - gegen den Angeklagten W
unter Berücksichtigung des erheblich geringeren Schuldumfangs des unmittelbaren Verurteilungsgegenstandes eine neue Jugendstrafe zu verhängen und gegen den Angeklagten F eine neue Gesamtfreiheitsstrafe aus den beiden verbliebenen Einzelstrafen zu bilden haben. Bei diesem Angeklagten wird er beim Gesamtstrafausspruch noch zu prüfen haben, ob Einzelstrafen aus F letzter Vorverurteilung (UA S. 16) - zu denen gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen sind - nach § 55 StGB einzubeziehen sind. Eine zwischenzeitlich etwa erfolgte umfassende Verbüßung würde dies nicht hindern
(Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 3).
5. Die Staatsanwaltschaft wird anschließend eine erneute Anklageerhebung wegen der nicht abgeurteilten Taten gegen W und F zu erwägen haben, über die in einer weiteren Hauptverhandlung umfassend neue Feststellungen zu treffen sein würden. Für die Frage einer Beachtlichkeit des Verschlechterungsverbots hierbei verweist der Senat auf Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 18 (m.N. zum Streitstand) und Hanack, ebenda § 358 Rdn. 18.
6. Bei der den Angeklagten W nicht beschwerenden Freisprechung in den Fällen 10, 13 und 14/15 der Nachtragsanklage
hat es sein Bewenden.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt