Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 5 StR 89/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
- 5 StR 89/98 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des weiteren hat es angeordnet, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Soweit sich die — insoweit nicht ausgeführte — Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer revisionsrechtlich letztlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung davon überzeugt, daß der Angeklagte weder aufgrund seiner Minderbegabung noch aufgrund seiner zur Tatzeit bestehenden alkoholischen Beeinträchtigung in Kombination mit einer affektiven Erregung schuldunfähig im
Sinne von § 20 StGB war. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß sich das Landgericht von einer bestehenden Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne durchgreifenden Rechtsfehler aufgrund der Aussagen von Zeugen überzeugt hat, die den Angeklagten - teilweise über einen längeren Zeitraum — bis kurz vor der Tat beobachtet haben sowie der Aussage weiterer Zeugen, die ihn wenige Stunden nach der Tat erlebt haben. Auf ergänzende Erwägungen, die das Landgericht zum Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat selbst angestellt hat, kommt es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten mithin nicht entscheidend an.
Il. Soweit sich die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist sie begründet. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, die Strafe jedoch nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu Wut- und Zornausbrüchen, die sich in Gewalt äußerten, neige. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafranmenverschiebung nach den 88 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGH MDR 1985, 947; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14 ). Weitere Voraussetzung für eine Versagung der Strafmilderung ist jedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH StV 1985, 102; BGH, Beschluß vom 14. August 1992 - 2 StR 349/92 — ).
2. Das Landgericht hat bereits nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß er nach Alkoholkonsum zu Aggressionsdelikten von erheblichem Ausmaß neigt. Hierzu hätte es einer näheren Darstellung der Straftaten bedurft, die nach Überzeugung des Landgerichts auf eine alkoholbedingte massive Gewaltbereitschaft des Angeklagten schließen lassen.
Zudem liegt es nach den getroffenen Feststellungen sehr nahe, daß dem Angeklagten der Alkoholkonsum nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er alkoholkrank ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der Angeklagte ein chronischer, auch physisch abhängiger Alkoholiker. Er trinkt seit seiner Jugend regelmäßig Alkohol, in den letzten Jahren ein bis drei Flaschen Schnaps über den Tag verteilt. Bei Abstinenzversuchen litt er unter starken Entzugserscheinungen, die er — standen keine alkoholischen Getränke zur Verfügung — sogar mit dem Trinken von Haar- oder Rasierwasser bekämpfte. Während seiner Inhaftierung trank er eine Flasche Fensterputzmittel, um entzugsbedingten Schlafstörungen, gegen die er im übrigen Medikamente erhielt, entgegenzuwirken.
Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob in der aktuellen Alkoholaufnahme durch den Angeklagten ein Umstand gesehen werden kann, der es rechtfertigt, von der Strafranmenverschiebung nach 88 21, 49 StGB abzusehen.
3. Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Maßregelausspruch aufgehoben, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben, den gesamten Rechtsfolgenausspruch unter Berücksichtigung der Alkoholkrankheit des Angeklagten neu zu bedenken (zu Maßregeln bei krankhafter Alkoholsucht vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 2b m.w.N.).
4. Zur Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in 867 Abs. 1 StGB regelmäßig die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB vor der Strafe zu vollziehen sind. Will das Tatgericht von dieser Regel im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten ganz oder — was bei langen Freiheitsstrafen naheliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1997 —
5 StR 603/97 — ) - teilweise abweichen, so bedarf dies eingehender Begründung (vgl. dazu Tröndle aaO § 67 Rdn. 3a m.w.N.).
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt