Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 27.11.1997 – 5 StR 603/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A5F

5 StR 603/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen Mike LEE aus H dort geboren am 1966, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

Zu 8 67 Abs. 2 StGB merkt der Senat an:

Die Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Verbüßung von sechs Jahren und sechs Monaten der insgesamt zwölfjährigen Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerfrei. Sachgerecht hat der Tatrichter auf das Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluß an eine erfolgreiche Therapie abgestellt und zwar unter Berücksichtigung des konkret (ohne die hier bei den Vorbelastungen des Angeklagten nicht greifende Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe frühest möglichen Entlassungszeitpunktes und der vom Sachverständigen angegebenen voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. Tröndie, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).

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