Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.02.1998 – 5 StR 605/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 605/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. Februar 1998 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1998
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 1997
a) wird der Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte S der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und der versuchten schweren Erpressung in
Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;
b) im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Fesistellun-
gen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (eine Gruppenvergewaltigung im Januar 1996) sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung (Taten zum Nachteil der Zeitungszustellerin St am
31. Oktober 1995) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten S führt im Fall der Taten zum Nachteil der Geschädigten St zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit dieser das Konkurrenzverhältnis betrifft, und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten S ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
I. Im Fall der Taten zum Nachteil der Geschädigten St hat das Landgericht die Konkurrenzen unzutreffend beurteilt. Wegen des Einsatzes eines identischen Drohmittels stehen die versuchte schwere räuberische Erpressung und die anschließend verübte sexuelle Nötigung in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 7).
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte S sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchberechtigung führt zur Aufhebung der beiden hier
vom Landgericht verhängten Einzelstrafen.
Il. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB - die hier durchaus gegeben sein
können - im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei dargetan sind.
1.§ 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht
nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-
schränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.; BGH NStZ-RR 1997, 229). In diesem Zustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1997 — 4 StR 303/97 —- m.w.N.).
2. Dies hat das Landgericht nicht verkannt; es hat sein Ergebnis aber unzureichend begründet. Der Tatrichter muß nämlich die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, auch damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann. Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (BGH StV 1997, 469 m.w.N.).
a) Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Wahl des Strafrahmens die Schuldfähigkeit des Angeklagten geprüft und hat allein für die Taten zum Nachteil der Zeugin St die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Es ist dem psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, der zu dem Befund gelangte, daß der Angeklagte eine gestörte Persönlichkeit mit einer erheblichen emotionalen Instabilität aufweise. Bei ihm sei eine “Paraphilie mit sadistischer Prägung” zu diagnostizieren, die Zeichen einer Progredienz aufweise. Die Konfliktsituation, die den Taten zum Nachteil der Zeugin St
vorausgegangen sei — ein Streit mit seiner Lebensgefährtin —, habe bei ihm einen impulshaften inneren Zustand ausgelöst. Dadurch sei der Angeklagte erheblich emotional eingeengt gewesen. Hinzu gekommen sei eine Alkoholisierung. Bei dieser Ausgangsdisposition habe sich für den Angeklagten in der Tatsituation eine Dynamik entwickelt, in der seine sadistische Reakti-
onsbereitschaft zum Ausdruck gekommen sei.
b) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des An-
geklagten sind so knapp und allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig
beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung den Schweregrad erheblich ver-
minderter Steuerungsfähigkeit erreicht und ob sie dauerhaft ist.
aa) Mit der Umschreiben der Persönlichkeitsstörung als “Paraphilie mit sadistischer Prägung” allein ist noch nicht hinreichend dargetan, daß der Zustand des Angeklagten auch den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
können
nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen — auch sozialen — Folgen stören, belasten oder einengen (BGHSt 34, 22, 28; 37, 397,401). Insoweit hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist. Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf die Diagnose “schwere andere seelische Abartigkeit” gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1997 — 2 StR 244/97 —- m.w.N.).
Der Anlaß der “Konfliktsituation” wird lediglich als “Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin” beschrieben (UA S. 27). Der dadurch ausgelöste “impulshafte innere Zustand” (UA S. 43) bzw. die dazu führende “emotionale Belastung” (UA S. 45) werden nicht näher bezeichnet, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob der Angeklagte bei der Tat einem der-
artigen Motivationsdruck ausgesetzt war, daß er aus einem starken Zwang
heraus gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hätte zum einen auch erörtert werden müssen, inwieweit die sexuell motivierten Straftaten (“Telefonterror”), die der Vorverurteilung vom 24. März 1993 zugrundelagen, geeignet waren, Art und Ausmaß der Störung näher zu beschreiben. Zum anderen hätte ausführlicher dargelegt werden müssen, weshalb bei der Gruppenvergewaltigung gerade keine eine Einschränkung der Steuerungsfähig-
keit “belastende Tatdisposition” (UA S. 42) vorgelegen hat.
bb) Auch ist nicht ausreichend dargelegt, daß die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten in diesem Sinne einen dauerhaften Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begründet. Da das Landgericht die hier vorausgegangene Konfliktsituation als den die Tat auslösenden inneren Zustand ansieht, hätte es — zumindest auch unter Berücksichtigung der der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten — eingehender darlegen und erörtern müssen, ob auch künftig ähnliche Konfliktsituationen auftreten können, die zu vergleichbaren Motivationslagen und dadurch ausgelösten sym-
ptomatischen Straftaten des Angeklagten führen können.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch auf den Einzelstrafausspruch betreffend die Gruppenvergewaltigung ausgewirkt haben, so daß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot wird auf BGHR StPO 8 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7 hin-
gewiesen.
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