Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 2 StR 244/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERI CHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _ StR 244/97
Han
vom 25. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Klaus Vu =. BE, dort geboren am
EEE 1964, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; das Rechtsmittel
im übrigen ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil die-
ser die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge einer "schweren Persönlichkeitsstörung" (schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB) begangen habe. Der Angeklagte habe eine pädophile Veranlagung, die es als wahrscheinlich erscheinen lasse, daß es mangels anderer Partner auch zu erneuten sexuellen
Kontakten mit Kindern kommen werde.
Die Unterbringungsanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie setzt voraus, daß der Tatrichter den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der Grundlage einer Bewertung aller Umstände positiv festgestellt hat. Erforderlich ist eine Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täter. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit geht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Persönlichkeitsstörung einen solchen Erheblichkeitsgrad erreicht hat, daß die auf der Grundlage des Schuldstrafrechts vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen an ein normgemäßes Verhalten des Angeklagten im konkreten Fall nicht in vollem Umfang gestellt werden können. Zu prüfen war, ob der Angeklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der Taten einem diese mitverursachenden so starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14). Da der Zweifelssatz bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB keine Anwendung findet, darf ein so schwerwiegender Eingriff wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur dann auf
die Diagnose "schwere andere seelische Abartigkeit" gestützt werden, wenn feststeht, daß der Täter aus einem starken, wenn auch nicht unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHR StGB S$S 21 seelische Abartigkeit 13; BGH, Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).
Diese Grundsätze hat der Tatrichter nicht hinreichend beachtet. Der bisherige Werdegang des Angeklagten spricht nicht dafür, daß er seine pädophile Neigung nicht beherrschen kann. Der Angeklagte ist 32 Jahre alt und nicht vorbestraft. Er war verheiratet und hatte normale Sexualkontakte zu Frauen. Auch die Taten selbst weisen weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen
konnte als andere Menschen.
Auch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in den Fällen, in denen es zum Oralverkehr gekommen war, einen besonders schweren Fall im Sinne von S 176 Abs. 3 StGB vor allem deshalb bejaht, weil Oralverkehr der Vollziehung des Beischlafs im Sinne des S 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB gleichwertig sei. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat es auch diesen Umstand nochmals berücksichtigt. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, daß Umstände, die einen besonders schweren Fall begründet haben, als solche nicht noch einmal zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen. Das gilt nicht nur für die Modalitäten, die ein Regelbeispiel darstellen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 1980 - 2 StR 859/79; Tröndle StGB 48. Aufl. S 46
Rdn. 38; Schäfer, Praxis der Strafzumessung Rdn. 454), son-
dern auch für solche, die in ihrem Schweregrad als den Regelbeispielen gleichwertig angesehen werden. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte dem Geschädigten "androhte", die gemeinsamen Unternehmungen "hätten ein Ende", wenn er nicht schweige, stellt - entgegen der Wertung des Landgerichts - keinen Strafschärfungsgrund dar. Der Angeklagte drohte nicht in verwerflicher Weise die Verwirklichung eines tbels an, sondern wies lediglich darauf hin, welche Folgen die
Offenbarung seiner Verfehlungen zwangsläufig haben werde.
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß