Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.02.1998 – 4 StR 10/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 10/98 vom
5. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 1998 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a StPO be-
schlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 29. Juli 1997 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des $& A400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum An-
schluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR
StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 4 StR 579/97).
1. Der Angeklagte ist wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Eine Straftat nach § 323 a StGB berechtigt zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO bezeichneten Delikte - hier die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB zum Nachteil der Nebenklägerin - die Rauschtat ist. Diese, unter der Geltung des § 395 StPO a.F. umstrittene Frage (vgl. BayObLG VRS 70, 446; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. s§ 395 Rdn. 3 m.w.N.) hat die am 1. April 1987 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496)geklärt: Der Wortlaut des § 395 StPO stellt nunmehr (nur) auf das Vorliegen einer “rechtswidrigen Tat” gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ab. Dem Umstand, daß $S 323 a StGB in § 395 StPO nicht eigens aufgeführt ist, kommt deshalb keine Bedeutung zu. Vielmehr entspricht die Anschlußbefugnis des Opfers einer im Vollrausch begangenen Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO dem Ziel des Opferschutzgesetzes (BTDrucks. 10/5305 S. 8), die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren umfassend zu verbessern (OLG Bamberg MDR 1992, 68; LG Stuttgart NJW 1990, 1126; Fezer in KMR § 395 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 3; Kurth in HK Stpo § 395 Rdn. 9; Rössner in AK/StPO § 395 Rdn. 13; Pfeiffer/Fischer StPpo § 395 Rdn. 2). Dem steht das Verständnis des § 323 a StGB als Gefährdungsdelikt, bei dem die Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 32, 48).
2. Der unausgeführten allgemeinen Sachrüge vermag der
Senat nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Beschwerde-
führerin das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angreift, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Dies kann gleichfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag hergeleitet werden (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 6; BGH NStzZ 1997, 97). Auch der - gemäß §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen - Aufklärungsrüge ist ein solches Ziel der Revision nicht eindeutig zu entnehmen. Mit der Rüge beanstandet die Nebenklägerin, daß das Schwurgericht ihr, ohne naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, nicht geglaubt habe, der Angeklagte habe, bevor er zugestochen habe, geäußert, wenn er sie nicht bekomme, bekomme sie keiner. Ob sie indes eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts oder dessen Würdigung als Rauschtat - mit der möglichen Folge einer Strafrahmenänderung (vgl. BGH NJwW 1992, 1519) - erstrebt, stellt die Nebenklägerin nicht klar. Daher muß ihre Revision als unzulässig verworfen werden (BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $ A400 Rdn. 6 m.w.N.).
3. Aus der Unzulässigkeit der Revision der Nebenkläge-
rin folgt zugleich, daß ihr Antrag auf Gewährung von Pro-
zeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz erfolglos bleibt
(BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9 und 14).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic