Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.04.1997 – 4 StR 120/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. April 1997 in der Strafsache

gegen

Giovanni Carmine C gu aus DEE. geboren am EB 1951 in cl Italien, zur Zeit in

Haft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

I PN

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1997 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO be-

schlossen:

I. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. November 1996 wird als unzulässig ver-

worfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

II. Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewil-

ligen, wird abgelehnt. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (S 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat zwar beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; er hat das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf

die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob der Nebenkläger sich auch gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet (was für sich genommen zwar zulässig wäre, im Hinblick auf den uneingeschränkten Aufhebungsamtrag allerdings zweifelhaft ist) oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt unter diesen Umständen nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Der Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9). Soweit der Antrag die Revision des Angeklagten betrifft, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil jenes Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5). j

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch seine unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unter-

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bleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann