Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.01.1998 – 4 StR 579/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 579/97 vom
13. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 13. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO be-
schlossen:
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
9. Juni 1997 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen “”gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen S 53 Abs. 3 Ziffer 1 a WaffC” zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Nebenklägers, des Geschädigten, ge-
gen dieses Urteil ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 8. Dezember 1997 u.a. ausgeführt:
“"...Der Beschwerdeführer hat in seiner Revisionsbegründungsschrift neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Damit kann seinen Ausführungen aber nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob er ein zulässiges Ziel verfolgt [vgl. § 400 Abs. 1 StPO]. Denn da der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, ’den Angeklagten mit aller Härte zur Verantwortung zu ziehen’, käme auch in Betracht, daß sich die Revision unzulässigerweise ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, zumal das Gericht allein auf-
grund der Bekundungen des Nebenklägers angenommen hat, daß der Angeklagte vom Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten ist (UA S. 25/26). Die Revision ist deshalb insgesamt unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 28. August 1996 - 2 StR 398/96; ständige Rechtsprechung) .”
Dem stimmt der Senat zu.
Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen wurde (vgl. BGHR StPO S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BCH bei Kusch NStZ 1994, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann