Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.01.1998 – 4 StR 620/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

8. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 1. August 1997 dahingehend ergänzt, daß der

Angeklagte freigesprochen wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-

digen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat in den Urteilsgründen festgestellt, daß der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte, das Urteil

dahin zu ergänzen, daß er freisprochen wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Werden in einem Strafverfahren - wie hier - beim Angeklagten die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) festgestellt, so ist der Angeklagte auch dann ausdrücklich freizusprechen, wenn seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1976 - 2 StR 426/75 - und Beschluß vom 14. März 1979 - 2 StR 89/79; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 18, § 416 Rdn. 1;

Tröndle StGB 48. Aufl. $S 20 Rdn. 28). Durch das Unterlassen des rechtlich gebotenen Freispruchs in der Urteilsformel ist der Angeklagte auch beschwert, weil über den angeklagten Prozeßstoff zu seinem Nachteil nicht entschieden wurde; denn ob ein Urteilsspruch eine Anklage erledigt, beurteilt sich durch einen Vergleich der Urteilsformel mit der zugelassenen Anklage (vgl. BGH NStZ 1993, 551, 552; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 10, vor § 296 Rdn. 10 m.w.N.). Der Senat holt daher auf die Revision des Ange-

klagten den gebotenen Freispruch nach.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic