§ 416 Übergang in das Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2001 – 2 StR 498/00Zitiert von 6
- BGH, 02.09.2020 – 5 StR 520/19Verfahrensfehler in Strafsachen: Unterlassener Hinweis des Erstgerichts bei Übergang vom Sicherungs- in das Strafverfahren; Gefahrenprognose im Rahmen der Maßregelprüfung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer chronifizierten paranoiden SchizophrenieerkrankungZitiert von 2
- BGH, 24.01.2003 – 2 StR 215/02Zitiert von 4
- OLG München, 19.08.2022 – 2 Ws 463/22Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2024 – 5 StR 531/24Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren
- BGH, 21.02.2024 – 3 StR 373/23(Freies Ermessen oder Aussetzungspflicht im Rahmen der Entscheidung nach § 265 Abs. 4 StPO bei verspäteter Überlassung der Anklageschrift)
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.07.2023 – 1 StR 106/23(Anforderungen an Darstellung der Feststellungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose vor dem Hintergrund tätlicher Angriffe gegen Polizeibeamte)Zitiert von 6
- BGH, 12.04.2023 – 4 StR 468/22 · Adhäsionsantrag im SicherungsverfahrenZitiert von 3
- BGH, 13.10.2022 – 4 StR 115/22Tatrichterliche Ausführungen bei Ablehnung der Unterbringung in psychiatrischem KrankenhausZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 416 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/416#abs-1 (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/416#abs-2 (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/416#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.