Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 14.03.1979 – 2 StR 89/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 89/79 BESCHLUSS IM
in der Strafsache
gegen
den Rentner Ernst W EB zus DEE, geboren am GE 1935 in SED, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Oktober 1978 wird
1. der Angeklagte freigesprochen,
2. das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) mit natürlichem Vorsatz den Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verwirklicht habe; sie hat deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.
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Da das angefochtene Urteil nicht im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO), sondern im Strafverfahren ergangen ist, wäre der Angeklagte vom Schuldvorwurf freizusprechen gewesen. Da insoweit eine Abänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt (§ 358 Abs. 2 StPO), kann der Senat diese Freisprechung nachholen.
Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, da die Feststellungen insoweit nicht frei von Widerspruch sind. Der Tatrichter nimmt an, der Angeklagte habe das von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern bewohnte Haus "anzünden" wollen und habe so "seiner Frau einen Denkzettel geben und auf sich aufmerksam machen" wollen. Dies ist schwerlich mit der Feststellung vereinbar, er habe die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wollen und habe mit allen Mitteln versucht, wieder nach Hause zurückkehren zu können. Ob der Geisteszustand des Angeklagten so weit getrübt gewesen ist, daß er nicht mehr erkannt hätte, er werde durch das Niederbrennen des Hauses das damit erstrebte Ziel, in das Haus zurückzukehren, gerade vereiteln, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ferner ist jede Auseinandersetzung mit der Frage zu vermissen, ob und inwieweit der Angeklagte die für seine Kinder durch den Brand entstehende Leibesoder Lebensgefahr in seine Vorstellung einbezogen hat.
-L-
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Gefahr, der Angeklagte werde auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch den pauschalen Hinweis auf ein Sachverständigengutachten nicht hinreichend dargetan ist.
Schumacher Kirchhof Mösl
Meyer Maier