Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 14.01.1976 – 2 StR 426/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 426/75 URTEIL
12%
in der Strafsache
gegen
den Rentner Albert 0 WB aus St. Til, dort
geboren am EEE 1913, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Totschlags
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär 3» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 28. Januar 1975 geändert und neu gefaßt, wie folgt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt und werden die notwendigen
Auslagen zum selben Anteil der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am Abend des 22. Februar 1974 bei einem Streit seinen Sohn Heinz erstochen. Er war bei der Tat infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht zurechnungsfähig. Das Schwurgericht hat sich deshalb auf eine entsprechende Feststellung beschränkt, Jedoch, da weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu besorgen sind, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet mit Recht, daß das Schwurgericht nicht ausdrücklich auf Freispruch erkannt und statt dessen die Feststellung über eine Verwirklichung des Totschlagstatbestandes im Zustand der Schuldunfähigkeit in die Urteilsformel aufgenommen hat. Das ist zu ändern. Auch nach der Neufassung des § 260 StPO durch das EGStGB vom 2. März 1974 (Art. 21 Nr. 66) kann für einen feststellenden Ausspruch dieser Art in der Urteilsformel kein Raum sein.
-u-
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist nicht verletzt worden, als das Schwurgericht am 17. Dezember 1974 im Anschluß an die Einnahme des Augenscheins in St. Ingbert die Verhandlung im Sitzungssaal des dortigen Amtsgerichts fortsetzte, um die schon vernommenen Zeugen nicht unter freiem Himmel vereidigen zu müssen und ihnen eine erneute Fahrt nach Saarbrücken zu ersparen. Wie den vorliegenden dienstlichen Äußerungen zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende sich nach Einnahme des Augenscheins des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten hierzu ausdrücklich versichert und sodann für alle Anwesenden hörbar und sogar mehrfach verkündet, daß die Hauptverhandlung im Sitzungssaal des Amtsgerichts fortgesetzt werde. Sowohl bei dem Augenschein wie bei der Verhandlung im Sitzungssaal des Amtsgerichts waren mehrere Zuhörer anwesend. Der Meinung der Revision, es habe bereits tags zuvor, als die Fortsetzung der Verhandlung an "Ort und Stelle", d.h. in St. I zum Zwecke des Augenscheins bestimmt wurde, darauf hingewiesen werden müssen, daß der für den 17. Dezember vorgesehene Teil der Verhandlung dann möglicherweise nach Besichtigung des Tatorts im Amtsgerichtsgebäude abgeschlossen werde, kann nicht gefolgt werden. Zunächst könnte es naheliegen, schon in der allgemeinen Wendung an "Ort und Stelle" einen solchen Hinweis zu finden. Auf jeden Fall ist es jedoch nicht ungewöhnlich, vielmehr von vornherein zu erwarten, daß sich das Gericht bei einem auswärtigen Termin des dort vorhandenen Gerichtsgebäudes bedient,
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sobald es eine nur unter freiem Himmel oder in einem Privatraum mögliche Beweiserhebung abgeschlossen hat. Unschädlich ist schließlich auch, daß im Amtsgerichtsgebäude von St. IgglB kein besonderer auf die Verhandlung des Schwurgerichts hinweisender Aushang angebracht wurde. Für den Betrieb eines kleineren Amtsgerichts ist die in seinem Gebäude stattfindende Verhandlung des Schwurgerichts über einen Fall von starkem lokalen Interesse eine so auffällige und dem am Zuhören interessierten Publikum über eine Erkundigung so leicht zugängliche Tatsache, daß die Anbringung eines besonderen Aushangs als überflüssige Äußerlichkeit erscheinen müßte. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens richtet, ist sie ebenso wie zur Sachrüge im übrigen offensichtlich unbegründet.
Schumacher Wwillms Kirchhof Baumgarten Buddenberg
GO,