Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 17.07.1997 – 1 StR 753/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
17. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Verhandlung vom 15. Juli 1997 in der Sitzung am 17. Juli
1997, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Landau,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der vom 15. als Verteidiger, Justizamtsinspektor in der vom 15. Justizangestellte in der am 17.
Verhandlung Juli 1997
Verhandlung Juli 1997,
Sitzung
Juli 1997
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
II.
Die Revision des Angeklagten:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.3 wegen Beihilfe zur Geldwäsche verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-
hoben.
Die weitergehende Revision der
Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels der Staatsanwalt - schaft, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Beihilfe zur Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte, wirksam auf die Verurteilungen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel sind auf die Sachbeschwerde gestützt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist
teilweise begründet. A.
I. Nach den Feststellungen überließ der Angeklagte, der Autoteile in die Türkei ausführte, seinem Freund Y. D. einen Nebenraum seines Geschäftslokals in München dafür, daß dieser dort eine Geldwechselstube betrieb. Ihm war bekannt, daß Y. D. mit seinem Vater M. D. zusammenarbeitete, der seinerseits in Istanbul eine Geldwechselstube unterhielt. Für dessen Kunden wurden durch Geldboten große Barbeträge in die Wech-
selstube des Y. D. überbracht. Die Einzahlungen
wurden von Y. D. oder dessen Schwester N. D. unverzüglich durch Telefax oder Telefon an M. D. weitergemeldet. Dieser stellte dann seinen Kunden in der Türkei aus eigener Kasse entsprechende Geldbeträge zur Verfügung und verrechnete die Bareinzahlungen mit seinem Sohn Y. D. . M. D. erhielt für seine Tätigkeit jeweils 5 % des transferierten Geldbetrages als Pro-
vision.
Im Laufe der Zeit vertrat der Angeklagte wiederholt seinen Freund Y. D. in dessen Abwesenheit - unentgeltlich - beim Betrieb der Wechselstube. Er nahm Bargeld von Kurieren entgegen, zahlte kleinere Beträge an Kunden der Geldwechselstube aus und leitete telefonische Mitteilungen weiter. Der Angeklagte rechnete aufgrund der Umstände - zutreffend - damit, daß die in die Wechselstube überbrachten größeren Bargeldbeträge aus Drogengeschäften
stammten; konkret darüber informiert war er jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund kam es zur Unterstützung von vier Geldgeschäften durch den Angeklagten in der Geldwechselstube des Y. D.
1. Am 5. Juli 1993 nahm der Angeklagte für Y.
D. von dem Geldboten G. 21.948.000 spanische Peseten entgegen, die aus Heroingeschäften des in Spanien lebenden Drogenhändlers Gü. stammten und an dessen Heroinlieferanten in der Türkei weitergeleitet werden sollten, entweder um bereits gelieferte Drogen zu bezahlen, oder als Vorauszahlung auf künftige Lieferungen. Der Angeklagte "Jurchschaute im wesentlichen diese Zusammenhänge". Er in-
formierte M. D. auf dessen Anruf von der
Geldübergabe. Dadurch beschleunigte er die Abwicklung der
Geschäfte, was im Interesse der Beteiligten lag.
2. Der Angeklagte war am 29. Juli 1993 wiederum allein in der Geldwechselstube des Y. D. und nahm von dem Geldboten P. 244.500.000 italienische Lire entgegen. Diese stammten aus Heroingeschäften des in Italien lebenden Drogenhändlers S. und sollten entweder der Bezahlung bereits gelieferter Drogen oder der Vorauszahlung auf kommende Lieferungen dienen. Der Angeklagte teilte die Geldübergabe sofort telefonisch an N. D. mit, die für die Weiterleitung des Geldes
sorgte.
3. Am 13. September 1993 nahm der Angeklagte für Y. D. einen Anruf des in der Türkei tätigen Heroinhändlers Gi. entgegen, der um Bereitstellung von 100.000 DM für einen Geldumtausch und Lieferung weiteren Geldes "zu ihm (Gi. ) nach Hause" bat. Gi. kündigte bei dem Angeklagten auch den Zeitpunkt des Eintreffens des Geldboten L. an, der einen Teil des beim spanischen Abnehmer erzielten Erlöses für die Lieferung von 80 kg Heroin nach Spanien überbringen sollte. Der Angeklagte gab diese Information an Y. D. weiter. Dieser konnte daraufhin das Geldgeschäft so vorbereiten, daß es innerhalb weniger Minuten abgewickelt wurde. L. übergab rund 9.500.000 spanische Peseten an Y. D. und erhielt im Gegenzug 100.000 DM.
4. Am 12. Februar 1994 unterstützte der Angeklagte die Übergabe von 30.642.000 spanischen Peseten des Heroinhändlers Gü. durch zwei Geldkuriere an GC. D. ,
eine Schwester seines Freundes Y. D. . Der Angeklag-
te fuhr diese zum Treffpunkt, begleitete sie bei der
Geldübergabe und brachte sie danach wieder nach Hause.
II. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei in den vorgenannten Fällen 1, 2 und 4 der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig; genaueres Wissen um die Einzelheiten der von ihm geförderten Drogentaten sei zur Vorsatzkonkretisierung nicht erforderlich. Im Fall 3 sei dagegen die Tat im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Zeit der Unter-
stützungshandlung des Angeklagten bereits beendet gewesen,
weil der Kurier L. als Vertreter des Heroinlieferanten Gi. den Erlös aus der ihrerseits bereits abgeschlossenen Heroinlieferung erhalten habe. Darauf, daß Gü. noch
nicht selbst Besitzer des Geldes geworden sei, komme es
für die Frage der Beendigung der Tat nicht an. Daher könne die Handlung des Angeklagten nach Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit 80 kg Heroin nur als Geldwäsche be-
straft werden. B. Revision des Angeklagten
Die allgemein erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten
ist unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).
I. Zu Recht hat das Landgericht in den oben unter A.I. genannten Fällen 1, 2 und 4 Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge angenommen.
Finanztransaktionen, durch die einem Drogenlieferanten der Kaufpreis verschafft werden soll, sind Tathandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
im Sinne des $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. In dieser Weise
kann die Tat so lange durch Mittäter begangen werden, bis der Geldfluß den Drogenlieferanten erreicht hat und dort zur Ruhe gekommen ist. Dies hat der Senat im Urteil vom
heutigen Tage in der Sache 1 StR 791/96 näher ausgeführt.
Täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt auf eigenes Gewinnstreben gestützte Handlungen voraus. Wer den Zahlungsverkehr zwischen Käufer und Verkäufer der Drogen uneigennützig fördert, ist deshalb jedenfalls nicht Täter gemäß § 25 Abs. 1 StGB; er kann aber Gehilfe nach $S 27 Abs. 1 StGB sein. In diesem Sinne hat der Angeklagte nach den Feststellungen gehandelt. Zur Zeit seiner Handlungen waren die Haupttaten noch nicht beendet, da die Zahlungen den jeweiligen Drogenlieferanten noch nicht erreicht hatten. Dafür ist auf der Ebene des Großhandels nur maßgeblich, ob der Lieferant der Großmengen sein Engelt bereits erhalten hat; darauf, daß an Zwischenhändler auf tieferen Stufen der Handelskette bereits gezahlt worden ist, kommt es nicht an. Demnach waren hier die Haupttaten zur Zeit seiner Handlungen noch nicht beendet. Er hat sie nach den Feststellungen durch
seine Beiträge noch gefördert.
Besteht die Tathandlung des Täters oder Teilnehmers in einer Förderung der Zahlung des Kaufpreises an den Drogenlieferanten, so muß sich dessen Vorsatz nur hierauf beziehen; Einzelheiten der Drogenlieferungen muß er nicht kennen. Dies ist nach der genannten Senatsentscheidung vom heutigen Tage für den Täter ausreichend; für den Gehilfen kann nichts anderes gelten (vgl. allg. zum Gehilfenvorsatz BGHSt 42, 135 £f£f. = NStz 1997, 272 £. mit Anm. Kindhäuser = Jz 1997, 209 £. mit Anm. Roxin). Rechtliche Bedenken ge-
gen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im
Sinne des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorsätzlich gehandelt,
bestehen daher nicht.
II. Die Verurteilung im Fall 3 wegen Geldwäsche statt wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Ange-
klagten nicht.
III. Auch im übrigen weist das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
auf. C. Revision der Staatsanwaltschaft
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision
der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
I. Zu Recht beanstandet sie, daß das Landgericht den Angeklagten im Fall II.3. der Urteilsgründe nicht ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die Haupttat war entgegen der Annahme des Landgerichts auch in diesem Fall zur Zeit der Handlungen des Angeklagten noch nicht beendet. Beendigung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tritt erst ein, wenn der Erlös der Drogenlieferung beim Großhändler angelangt und der Waren- und Geldfluß "zur Ruhe gekommen" ist (vgl. Senat, Urt. vom heutigen Tage - 1 StR 791/96). Dies war hier nicht der Fall, da der Heroinverkäufer Gi. das von ihm geforderte Geld noch nicht erhalten hatte. Darauf, daß der Kurier L. das Geld für den Lieferanten entgegengenommen hatte, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an. Ob L. Empfangsbote oder Vertreter des Liefe-
ranten Ci. gewesen ist, ist gleichfalls nicht entschei-
dend. Der Geldfluß auf dem Wege zu Gi. war jedenfalls
noch nicht "zur Ruhe gekommen".
II. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte in der tatrichter-
lichen Hauptverhandlung anders hätte verteidigen können.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Gelangt der Tatrichter zur Annahme, daß der Angeklagte auch im Fall II.3 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen ist, kommt tateinheitliche Geldwäsche nicht in Betracht, wenn Beihilfe- und Geldwäschenhandlung identisch sind. Der Auffangtatbestand des § 261 StGB tritt hinter der Beihilfe zurück (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 1 StR 791/96; s. a.
BTDrucks. 13/6620 S. 7).
III. Im übrigen ist das angefochtene Urteil rechtlich
nicht zu beanstanden.
1. Soweit das Landgericht angenommen hat, bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von $S 30 a Abs. 1 BtMG sei ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, trifft dies zu (BGH StV 1992, 379). Die Revision erschöpft sich im übrigen in dem Versuch, ihre Beweiswürdigung zum Fehlen einer Einbeziehung des Angeklagten in die Bandenstruktur an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie nicht gehört wer-
den.
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte sei nur Gehilfe der Tat nach $S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewesen und nicht Mittäter.
Es hat dabei zugrunde gelegt, daß die Darlehen des Y. D. an den Angeklagten nicht im Zusammenhang mit seinen Hilfstätigkeiten gestanden haben. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu
decken keinen Rechtsfehler auf.
Auch die tatrichterliche Wertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugänglich. Das angefochtene
Urteil enthält dazu keinen Rechtsfehler.
3. Die Annahme des Vorliegens eines minder schweren Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (SS 29 a Abs. 2 BtMG, 27 StGB) sowie die Strafzumessung im engeren Sinne weisen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder - was nach $S 301 StPO ebenfalls zu prüfen ist - zum Nachteil des
Angeklagten auf.
Schäfer Ulsamer wahl
Boetticher Landau