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BGH Entscheidung vom 23.10.1997 – 4 StR 226/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
4 StR 226/97
vom
23. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
30. Oktober 1996 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-
digen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin hat zwar (nur) beantragt, das Urteil „im Strafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe“ aufzuheben, sie rügt aber „insbesondere“ auch, daß der Angehilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und nicht wegen (Mit-)Täterschaft verurteilt worden ist. Das Revisionsvorbringen ist daher in sich widersprüchlich. Es ist mit Rücksicht auf das von der Beschwerdeführerin ersichtlich erstrebte Ziel dahin auszu-
legen, daß über den gestellten Antrag hinaus auch der
Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe angegriffen wird (vgl. Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).
Das insoweit wirksam beschränkte Pechtsmittel hat kei-
nen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte im internationalen illegalen Kokainhandel, wobei er allerdings „lediglich als Hilfsperson ... tätig geworden ist“. Das Rauschgift wurde jeweils in Brasilien für den Transport bereitgestellt. Im Fall II 1 der Urteilsgründe sollte es die Kurierin T. von dort aus nach Amsterdam bringen. Der Angeklagte händigte ihr hierzu den Flugschein aus, gab ihr eine Hoteladresse in Sao Paulo, die Telefonnummer der „Kontaktperson“ und 400 US-Dollar als Spesengeld. Während sich T. - noch in Brasilien aufhielt, wurde ihr ursprünglich geplanter Rückflug von Rio de Janeiro nach Amsterdam umgebucht und der Angeklagte davon unterrichtet, daß sie in Frankfurt am Main landen werde. Er sagte zu,
T. am Flughafen abzuholen und sie im Zug bis nach Oberhausen zu begleiten, wo das Rauschgift an den niederländischen Auftraggeber übergeben werden sollte. So geschah es. Im Boden des von der Kurierin getragenen Rucksacks war min-
destens ein Kilogramm Kokain „eingenäht“.
In den (hinsichtlich der Schuldsprüche rechtskräftigen) Fällen II 2 bis II 4 der Urteilsgründe wurden ein Kilogramm (Fall II 2), zwei Kilogramm (Fall II 3) und 8,793 Kilogramm (Fall II 4) Kokain nach Frankfurt am Main verbracht, wo der Angeklagte - wie von vornherein abgesprochen - die Kuriere empfing und für den Weitertransport des Rauschgifts zu sorgen hatte. Im Fall II 4 wurden der
Angeklagte und die beiden Kuriere noch am Flughafen festge-
nommen und das Rauschgift sichergestellt. Insgesamt erhielt
der Angeklagte als „Entlohnung“ 8.500 DM.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II ll, dessen rechtliche Würdigung die Revision beanstandet, wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, S 27 StGB) schuldig gesprochen. Es hat die Verurteilung (nur) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr damit begründet, daß das Kokain (anders als in den übrigen Fällen) nach dem ursprünglichen Tatplan von Brasilien nicht nach Deutschland, sondern nach Amsterdam hätte verbracht werden sollen, der Angeklagte somit „zunächst nicht mit Einfuhrvorsatz tätig wurde“, und die später vorgenommenen Tathandlungen des Angeklagten „nach Umfang und Gewicht noch kein (mit-)täterschaftliches Verhalten, sondern lediglich
eine Gehilfentätigkeit zur Einfuhr (darstellte)“.
Diese Wertung läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler
erkennen.
Voraussetzung der mittäterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist, daß der Beteiligte nicht lediglich fremdes Tun fördern will, sondern daß er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet. Sein Tatbeitrag muß einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung
und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen ab-
hängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26 m.w.N.). Ob der Tatbeteiligte nicht nur fremdes Tun fördern, sondern trachtung zu beurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 £.; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Senatsbeschluß vom
22. April 1997 - 4 StR 133/97), wobei die tatrichterliche Wertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugäng-
lich ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Insbesondere bedingte die festgestellte Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht notwendig auch die Behandlung des Angeklagten als Täter hinsichtlich des Einfuhrtatbestandes, wenn - wie hier nach der den Urteilsgründen noch zu entnehmenden Auffassung der Strafkammer - insoweit Täterwille und Tatherrschaft nicht nachweisbar waren (vgl. BGHR BtMG 8 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 1; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97). Aus diesem Grunde kommt auch eine Verurteilung als (Mit-) Täter nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 32) nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1984, 548; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 558; Lackner StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 12). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die „Rolle des Angeklagten“ anders zu gewichten als die Strafkammer, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; denn
das Landgericht hat gerade nicht festzustellen vermocht,
daß der Angeklagte „Mittäter auf einer mittleren Führungsebene“ war (UA 12, 15, 17). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine „weitere Aufklärung“ durch die Strafkammer vermißt, ist ihr Vorbringen ebenfalls revisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie eine den Anforde-
rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Aufklä-
rungsrüge nicht erhoben hat.
3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzu-
messung sind unbegründet.
Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle ($S§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG) verneint, Einzelfreiheitsstrafen von zwei, drei, vier und fünf Jahren verhängt und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Die Beschwerdeführerin greift insoweit ausdrücklich lediglich die Gesamtstrafenbildung an; sie meint, in der geringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe „(könne) ... ein Ermessensmißbrauch zum Ausdruck kommen“. Damit ist ein
Rechtsfehler aber weder dargelegt noch ist ein solcher er-
kennbar.
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafe - unter zulässiger Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen bei den Einzelstrafen (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH NStZ 1987, 183) - ebenso wie bei den Einzelstrafen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt und - wie hier geboten (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 11) - den „engen persönlichen, zeitlichen, psychologischen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten“ strafmildernd berücksichtigt. Im Hinblick auf die vom Landgericht erörterten strafmildernden Gesichtspunkte, insbe -
sondere das Geständnis des Angeklagten, seine Aufklärungs-
hilfe, das Gewicht seiner Tatbeteiligung, seine relativ geringe Entlohnung und die Tatsache, daß die größte Menge des eingeführten Kokains sichergestellt werden konnte, ist gegen den Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nichts zu
erinnern.
Meyer-Goßner . Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic