Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 25.06.1997 – 2 StR 283/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Honoel

25. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Patrick U zus K@, sehoren am EEE

1968 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Februar 1997

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig

ist,

b) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben aa) im Ausspruch über die im Falle II 2 verhängten Einzelfreiheitsstrafen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, bb) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen

Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Raub sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet.

Die auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo.

1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tat vom 9. Januar 1996) stellen sich die tätlichen Angriffe des Angeklagten gegen seine Ehefrau und gegen den Zeugen SW nicht jeweils als rechtlich selbständige Handlungen dar. Zwar besteht grundsätzlich kein Anlaß, in Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um sie zu verletzen, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH NStZ 1984, 311; 1996, 129; BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitli-

cher 10). Etwas anderes muß aber gelten, wenn, wie hier,

die Angriffe auf die Tatopfer zeitgleich und wechselweise erfolgen. In diesen Fällen ist von Tateinheit auszugehen (BGH NSt2Z 1985, 217; StV 1990, 544 = BGHR StGB vor S 1 natürliche Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 2; BGH Beschluß vom 26. Mai 1995 - 2 StR 239/95; Tröndle StGB

48. Aufl. Rdn. 2 c vor S 52 m.w.N.). Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Mo-

naten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Keinen Bestand haben kann auch die gleichzeitige

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus und in einer Entziehungsanstalt.

a) Es ist zwar möglich, die Maßregeln der SS 63 und 64 StGB nebeneinander anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für beide vorliegen (S 72 StGB; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 73 zu S 63 StGB und Rdn. 21 zu S 72 StGB; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 22 zu S$S 63 und Ran. 5 zu § 72 StGB). Die Maßregel des S$S 63 StGB darf aber gemäß $S 72 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht angeordnet werden, wenn deren Zweck durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB} erreicht werden kann, denn letztere ist die weniger beschwerende Maßnahme (BGH Beschluß vom 13. Mai 1992 - 5 StR 174/92 und vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 656/95 = NStZ - RR 1996, 162). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht dies berücksichtigt hat.

b) Im übrigen bestehen nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer Bedenken gegen die Anwendung von § 63 StGB. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB hervorgerufen ist. Beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf dem Genuß berauschender Mittel, kommt eine Maßahme nach S 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise im Hinblick auf den Genuß von Alkohol überempfindlich ist (BGHSt 34, 22, 27; 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 2 - 7, 9, 12 und 17, BGH Beschluß vom 7. September 1994 - 2 StR 466/94). Ausreichend ist auch, daß die zu dem Alkoholkonsum führende Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 17; Gefährlichkeit 19).

Die Strafkammer hält rechtsfehlerfrei eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von S 21 StGB für gegeben. Er war bei allen Taten erheblich alkoholisiert, die Strafkammer geht von einer Blutalkoholkonzentration von jeweils zumindest 2,87 %o aus (UA S. 23). Zusätzlich sieht sie, sachverständig beraten, eine schwere Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit als gegeben an {UA S. 24). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB setzt sie sich aber nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob nicht

letztendlich der Alkoholgenuß den Zustand, der die erheb-

lich verminderte Schuldfähigkeit begründet, herbeigeführt

hat, was gegen eine Anwendung von § 63 StGB sprechen würde.

Die Urteilsfeststellungen stellen im übrigen widersprüchlich darauf ab, die erheblich verminderte Schuldfä-

higkeit beruhe einerseits auf dem Zusammenwirken von über-

mäßigem Alkoholgenuß und der Persönlichkeitsstörung (UA Ss. 24/25), andererseits allein auf letzterer (UA S. 30).

Soweit festgestellt wird, der Angeklagte "leide an einer krankhaften Alkoholsucht", sein "Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum, der bereits in seinen früheren Lebensjahren begonnen und sich mit steigender Tendenz fortgesetzt habe, habe Krankheitswert" (UA S. 30), genügen die Ausführungen ebenfalls nicht, die Voraussetzungen des S§ 63 StGB zu belegen. Der Mißbrauch von Alkohol als solcher auch über längere Zeit rechtfertigt nicht allein die Annahme einer (bereits) krankhaften Alkoholsucht, insoweit hätte es einer näheren Begründung bedurft, zumal nach den Urteilsfeststellungen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht auf eine "Alkoholkrankheit" gestützt wird (UA S. 24).

Die Frage der Anordnung von Maßregeln der Sicherung

und Besserung muß deshalb neu entschieden werden.

DEP Pu

3, Die in den Fällen I und III ausgesprochenen Freiheitsstrafen können bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sie von der Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen im Fall II und der Aufhebung der angeordneten Maßregeln der

Sicherung und Besserung berührt werden.

Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß