Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 26.05.1995 – 2 StR 239/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. Mai 1995
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. Mai 1995 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1995 dahin geändert, daß der Ange klagte wegen gefährlicher Körperletzung. in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird.
Die beiden Einzelstrafen von Je sechs Monaten entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruches. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer stehen die zum Nachteil der Zeugen S. und N. begangenen Taten nicht in Realkonkurrenz. Auf Grund des unmittelbaren, engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, und damit von
Tateinheit, gegeben (vgl. BGH NStZ 1985, 217).
Der Senat hat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen; der Angeklagte hätte sich auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO ersichtlich
nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die bisherigen Einzelstrafen müssen entfallen. Die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflußt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aber nicht. Daher kann sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den Angeklagten bei der Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann deshalb als Strafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen bestehen bleiben.
Jähnke Niemöller ‚, Detter Bode Athing