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BGH Urteil vom 15.05.1997 – 4 StR 89/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

stpO 1975 $S§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 Die Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Wegfall einer Vermögensstrafe verstößt gegen das Ver- schlechterungsverbot.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 43 a stpO 1975 $S§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1

Die Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Wegfall einer Vermögensstrafe verstößt gegen das Ver-

schlechterungsverbot.

BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89/97 - LG Stralsund

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

15. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Rene x GE zus SER, geboren am GE 1965 in zum.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WW in der verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GM au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte ED in «der verhandlung, Justizobersekretärin EB bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-

naten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Von den Kosten der Revisionsverfahren und den dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte drei Viertel und die Staatskasse ein Viertel; die Revisisionsgebühr wird um ein Viertel ermä-

Bigt. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 18. Juli 1995 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und außerdem auf eine Vermögensstrafe in Höhe von 30.000 DM, ersatzweise sechs Monate Freiheitsstrafe, erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat unter Verwerfung der weiter gehenden Revision durch Beschluß vom 18.April 1996 das Urteil im Schuldspruch geändert sowie die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und den Ausspruch über die Vermögensstrafe aufgehoben und die Sache

in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; eine Vermögensstrafe hat es nicht mehr verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Herabsetzung der Gesanmtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

l. Der Gesamtstrafenausspruch hat wiederum keinen Bestand, weil die Verhängung einer höheren als der im ersten Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstößt.

a) Das Landgericht hat zwar beachtet, daß das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO es gebietet, keine Gesamtfreiheitssstrafe auszusprechen, die oberhalb der aufgehobenen "angesiedelt" ist (UA 6). Doch meint es, "die Obergrenze der neuen Gesamtfreiheitsstrafe er(gebe) sich aus der Summe der aufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der aufgehobenen Vermögensstrafe im alten Urteil erkannten Ersatzfreiheitsstrafe. Aus dieser Addition er(gebe) sich keine unzulässige Verschlechterung von Strafart oder Strafhöhe". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; sie verkennt - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Reichweite des § 358 Abs. 2 StPO, der es verbietet, das angefochtene Urteil auf ein allein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten abzuändern.

a) Zn

b) Das Landgericht hat nicht bedacht, daß das Verschlechterungsverbot die Ersetzung eines Ahndungsmittels durch ein anderes nur zuläßt, wenn dieses milder ist als jenes (BGHSt 24, 11, 12). Eine Verschlechterung der Strafart ist dagegen unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 331 Rdn. 13). Maßgeblich ist die gesetzlich bestimmte Rangfolge der strafrechtlichen Reaktionsmittel (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn. 41). Danach ist die Freiheitsstrafe gegenüber einer das Vermögen betreffenden Sanktion die schwerere Rechtsfolge. Deshalb darf eine Geldstrafe (§§ 40, 41 StGB) nicht durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ebensowenig läßt es das Verschlechterungsverbot zu, anstelle einer Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) die daneben verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen; denn die Vermögensstrafe ist grundsätzlich als mildere Rechtsfolge anzusehen als der durch sie substituierte Teil der Freiheitsstrafe (BGHSt 41, 278, 280). Der vom Landgericht für seine Auffassung herangezogenen Kommentierung bei Kleinknecht/ Meyer-Goßner (aaO) ist nichts anderes zu entnehmen; dort wird nur erklärt, daß bei entsprechender Herabsetzung der Freiheitsstrafe die Vermögensstrafe erhöht werden darf; es wird also gerade der gegenüber dem vorliegenden umgekehrte

Fall behandelt.

Die Entscheidung des Landgerichts führt hier dazu, daß der Angeklagte nunmehr (vorbehaltlich einer späteren Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung) eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu verbü-Ben hat, während er nach der früheren Verurteilung nur zu

einer solchen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war; eine längere Verbüßungsdauer einer Freiheitsstrafe stellt stets eine Verschlechterung dar, auch wenn sie mit dem Wegfall einer Geld- oder Vermögensstrafe ver-

bunden wird.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, daß der Angeklagte hier durch den Wegfall der Vermögensstrafe begünstigt wird. Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran, daß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle einer Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10, 100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe ausnahmsweise selbst fest, und zwar auf die im ersten Urteil erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; denn die Einzelstrafen halten - soweit sie nicht ohnehin bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. April 1996 in Rechtskraft erwachsen sind - im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Im Hinblick darauf, daß das Landgericht die ursprünglich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hat, kann ausgeschlossen werden, daß es, hätte es die durch das Verschlechterungsverbot gezogenen Grenzen beachtet, auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Allerdings hat sich der Rechtsirrtum zur Reichweite des Verschlechterungsverbotes auch bei der Bestimmung des für die Festsetzung der in den Fällen II. 14 bis 16 der Gründe des ersten Urteils zu verhängenden Einzelstrafe ausgewirkt. Das Landgericht hat nämlich einen Strafrahmen von einem Jahr bis vier Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA 6). Tatsächlich betrug die Obergrenze drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; denn die neue Einzelstrafe durfte die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen und die im ersten Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, sie durfte letztere unter den hier gegebenen Umständen aber erreichen (vgl. BGHR StPO S 358 Abs. 2 Nachteil 3; Ruß in KK/StPO § 331 Rdn. 2 a und Pikart ebenda $S 358 Rdn. 30, jeweils m.w.N.). In Anbetracht der geringen Differenz zwischen angenommener und zutreffender Strafobergrenze und der gravierenden Strafschärfungsgründe (UA 6) ist aber auszuschließen, daß der Rechtsfehler die Bemessung dieser Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten

beeinflußt hat.

Da der Senat damit auch die Einzel(und zugleich Einsatz-)strafe bestehen läßt, neben der allein eine Vermögensstrafe nach $S 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kommt, scheidet eine Zurückverweisung zur Prüfung, ob diese

Einzelstrafe mit einer Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 278, 283), aus.

Meyer-Goßner Maatz Athing

zu verbinden ist

Ernemann

Kuckein