Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 1 StR 12/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
" 13. Mai 1997 hıcı
in der Strafsache
gegen
Wolf-Rüdiger SED =.: vu, <=ooven am 1545 in CE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 20. September 1996
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte schuldig ist
aa) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken
in Anstalten in fünf Fällen;
bb) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten in Tateinheit mit sexu-
eller Nötigung;
cc) des sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten in Tateinheit mit Ver-
gewaltigung und sexueller Nötigung; dd) der Vergewaltigung; ee) der sexuellen Nötigung;
b) mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben
aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen der Ende 1991/Anfang 1992 zum Nachteil der geschädigten Pgggp Pegangenen Tat (Urteilsgründe II 1, Abs. 3) und der beiden zum
Nachteil der selben Geschädigten im Frühjahr 1992 begangenen Taten (Urteilsgründe aaO, Absätze 4, 5 und 6);
bb) im Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte war als Krankengymnast in einem Heilpädagogischen Zentrum der Lebenshilfe tätig. Die Strafkammer hat ihn wegen folgender Taten zum Nachteil von hochgradig geistig, teilweise zusätzlich auch körperlich behinderten Patientinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren verurteilt:
1. In vier Fällen der sexuellen Nötigung der Heiminsassin Rita PP, begangen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung (sämtliche Taten ohne weitere Untergliederung festgestellt unter II 1 der Urteilsgründe); die Einzelstrafen betrafen für eine Ende 1991/Anfang 1992 begange-
ne Tat und zwei im Frühjahr 1992 begangene Taten jeweils
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, für die zeitlich letzte, 1992/1993 begangene Tat (gewaltsam erzwungener
Analverkehr) drei Jahre Freiheitsstrafe;
2. Wegen sexueller Nötigung der nicht im Heim untergebrachten, sondern dort nur tagsüber behandelten Gerlinde Kin (II 2 a der Urteilsgründe, ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Vergewaltigung der Gerlinde KB (11 2 b der Urteilsgründe, drei Jahre Freiheits-
strafe);
3. Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Mißbrauch von Kranken in Anstalten zum Nachteil der Heiminsassin Anita IWW (vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen zwei weiterer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten ebenfalls zum
Nachteil von Anita I (Strafen jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe; sämtliche Taten ohne weitere Untergliede-
rung festgestellt in Abschnitt II 3 der Urteilsgründe).
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Er-
folg. II.
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 MRK; § 265 Abs. 4 StPO) rügt, bleibt erfolglos.
l. Folgendes liegt zugrunde:
a) Vor der Hauptverhandlung kam es zu einem Gespräch
zwischen dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. RB und dem Vorsitzenden, entweder telefonisch (so eine im Rahmen der
Revisionsbegründung vorgelegte Erklärung von Dr. REM )
oder im Dienstzimmer des Vorsitzenden (so eine dienstliche Erklärung des Vorsitzenden). In diesem Gespräch erklärte der Vorsitzende (ausweislich seiner insoweit mit der Erklärung von Dr. FB ibereinstimmenden dienstlichen Erklärung), „daß ... ein ... Geständnis ..., das den Opfern ... Zeugenaussagen in einer Hauptverhandlung erspart, bei der Strafzumessung sehr gewichtig bewertet wird mit der Folge, daß bei einem Schuldspruch die zu verhängende Freiheits-
strafe in der Regel ... nur halb so hoch ausfällt“. b) Der weitere Inhalt des Gesprächs ist unklar.
Rechtsanwalt Dr. REED erklärt, der Vorsitzende habe sinngemäß gesagt, „er gehe von einer erforderlichen Strafe
von acht Jahren aus, die sich im Falle eines Geständnisses demgemäß auf vier Jahre reduziere“. Dies sei, so die Revision, zumindest so zu verstehen gewesen, daß damit eine Größenordnung beschrieben wurde, die allenfalls geringfügig überschritten werden könnte. Der Vorsitzende erklärt demgegenüber, er habe zwar auf entsprechende Nachfragen dargelegt, seine Ausführungen würden eben bedeuten, daß „statt acht Jahren nur vier Jahre herauskommen“, er habe aber zugleich betont, dies beinhalte „keine Angabe .... über den Ausgang des Verfahrens ..., sondern (sei) lediglich die
beispielhafte Verdeutlichung der Kammerrechtsprechung“.
c) In der Hauptverhandlung erklärte der Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift, es sei üblich, "daß ein Angeklagter, der voll geständig sei ..., etwa mit der Hälfte der sonst zu verhängenden Strafe zu rechnen habe." Im Hinblick auf das vorausgegangene Gespräch wurde dies dem Angeklagten in einer nachfolgenden Verhandlungspause von seinen Verteidigern dahin erläutert, daß er im Falle eines Geständnisses mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu
rechnen habe, andernfalls mit einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren. Daraufhin legte der Angeklagte, der die ihm
zur Last gelegten Taten zuvor nicht eingeräumt hatte, ein
Geständnis ab.
d) während der sich über mehrere Tage hinziehenden Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger Rechtsanwalt B@- ) in einem Rundfunkinterview, dem Angeklagten sei vom Gericht eine vierjährige Freiheitsstrafe angekündigt worden. Daraufhin stellte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung fest, daß eine solche Erklärung nicht abgegeben worden sei. Zu dieser Erklärung äußerte sich die Verteidigung in der
Hauptverhandlung nicht.
2. Aus alledem ergibt sich kein den Angeklagten be-
nachteiligender Verfahrensverstoß.
a) Gegen die Verwertung des Geständnisses bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 1992, 50, 51; BGH NStZ 1994, 196 m.w.Nachw.). Daß die Erklärungen des Vorsitzenden vor oder in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen
des § 136a StPO erfüllen würden, wird auch von der Revision
nicht behauptet.
b) Im übrigen ist zwischen den Erörterungen vor der Hauptverhandlung und den Erklärungen des Vorsitzenden in
der Hauptverhandlung zu unterscheiden.
(1) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auf Bedenken hingewiesen, die sich dadurch ergeben können, daß das nach vorläufiger Bewertung bei einem bestimmten Ablauf der Hauptverhandlung ins Auge gefaßte Verfahrensergebnis vorab außerhalb prozeßförmigen Geschehens erörtert wird (vgl. BGH
NStZ aaO; BGH NJW 1996, 1796, 3018).
Das vorläufige Ergebnis zur konkreten Höhe der Strafe,
das nach Auffassung der Revision bei dem Gespräch zwischen
dem Vorsitzenden und dem Verteidiger vor der Hauptverhandlung erzielt worden sein soll, wurde auch in der Hauptverhandlung nicht erörtert (vgl. demgegenüber BGHSt 38, 102, 105). Soweit die Revision jetzt beanstandet, die bei diesem Gespräch zugesagte Strafhöhe sei überschritten worden, ist der Vortrag schon nicht bewiesen, weil die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Behauptung der Revision entge-
gensteht (vgl. BGH NStZ aaO).
Selbst wenn man aber davon ausginge, der Angeklagte habe auf Grund der Informationen seiner Verteidiger darauf vertraut, der Vorsitzende könne in einem außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger geführten Zwiegspräch (vgl. demgegenüber BGHSt 37, 298, 303 f.) die Höhe der Strafe verbindlich festlegen, so wäre dieser Vertrauenstatbestand jedenfalls nach dem entsprechenden Hinweis des Vor-
sitzenden in der Hauptverhandlung wieder entfallen (vgl.
BGH StV aaO).
Dementsprechend war offenbar auch eine Stellungnahme der Verteidigung in der Hauptverhandlung nach der Erklärung
des Vorsitzenden unterblieben.
(2) Die Revision meint weiter, jedenfalls sei insoweit ein Vertrauenstatbestand verletzt worden, als die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren belege, daß die nicht widerrufene Zusage, die Strafe würde bei einem Geständnis nur halb so hoch wie sonst ausfallen, nicht eingehalten sei. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren hätte auch gegen einen erst aufgrund einer Beweisaufnahme überführten (schweigenden oder leugnenden) Angeklagten nicht verhängt werden können. Damit kann die Revision
nicht gehört werden.
Es kann dahinstehen, ob die "Zusage", die Strafe falle
unter bestimmten Umständen nur halb so hoch wie sonst aus,
ohne Hinweis auf die konkrete Höhe der sonst zu verhängenden Strafe überhaupt geeignet ist, einen Vertrauenstatbe-
stand zu schaffen.
Angesichts der zahlreichen und - zumal unter Zugrundelegung der von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Bewertung (vgl. demgegenüber unten III 1) - sehr schwerwiegenden Taten wäre bei Fehlen eines Geständnisses angesichts der sonstigen, von der Strafkammer rechtsfehlerfrei angestellten Strafzumessungserwägungen auch eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren jedenfalls nicht schlechterdings unver-
tretbar und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
gewesen.
IIl.
Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen der zeitlich ersten drei Taten zum Nachteil von Rita PfPnicht nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten, sondern auch wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Februar 1997 zutref-
fend ausgeführt:
„Nach den Feststellungen erkannte der Angeklagte bei der Ende 1991 oder Anfang des Jahres 1992 begangenen Tat, daß die geistig behinderte Rita Pg@ ‘seiner Vorgehensweise eindeutig Abwehrhandlungen’ entgegensetzte. Zu einer ‘stärkeren Gegenwehr’ sei es lediglich aufgrund ihrer Behinderung und angesichts des Umstands nicht gekommen, daß sie den Angeklagten als Autoritätsperson betrachtete. Dieser habe Bitten des Opfers, es in Ruhe zu lassen, und Ver-
suche, sich zu entfernen, verhindert (UA S. 7, 8).
Bei den zwei im Frühjahr 1992 begangenen Taten stellt der Tatrichter nur fest, daß der Angeklagte gegen den Willen der Rita Pan ihre Geschlechtsteile langte und einen Finger in deren After einführte. In einem Fall verlangte der Angeklagte von dem Opfer, daß es sein Glied in den Mund nehme. ‘Rita Pf war damit nicht einverstanden und gab
dies auch deutlich zu verstehen’ (UAS. 8).
Diese Feststellungen lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, ob und welche Gewalt- oder Nötigungshandlungen der Angeklagte begangen hat. Der Umstand, daß das Opfer ‘eindeutig Abwehrhandlungen’ ausgeführt hat, besagt nicht, daß der Angeklagte überhaupt Nötigungsmittel eingesetzt hat. Das Verhalten des Opfers kann nach den Feststellungen auch die bloße Reaktion auf die ohne Gewaltanwendung vorgenommenen sexuellen Handlungen gewesen sein. Auch die Formulierung, der Angeklagte habe erkannt, daß das Opfer zu einer ‘stärkeren Gegenwehr’ aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, kann nicht als eindeutiger Hinweis darauf verstanden werden, daß den Abwehrhandlungen Gewaltanwendungen des Angeklagten vorausgegangen sind, zumal die geistig behinderte Rita PB den Angeklagten als Autoritätsperson ansah (UA S. 8). Schließlich legt der Tatrichter auch nicht dar, wie der Angeklagte Bitten des Opfers, es in Ruhe zu lassen, und Versuche, sich zu entfernen, verhindert hat. Eine ohne Drohungen ausgesprochene bloße Anweisung, den Wünschen des Angeklagten zu entsprechen, würde jedoch noch nicht den Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB erfüllen. Für die zwei im Frühjahr 1992 verübten Taten läßt das Urteil jegliche Feststellungen dazu vermissen, ob der Angeklagte Nötigungsmittel i.S.d. § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat.
Die Feststellungen rechtfertigen daher hinsichtlich
der Ende 1991/Anfang 1992 und im Frühjahr 1992 begangenen
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Taten die Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach § 178
Abs. 1 StGB nicht.“
Ebenso zutreffend hat er in seinem Antrag vom 1. April 1997 insoweit ausgeführt: „Da jedoch auszuschließen ist, daß der neue Tatrichter insoweit andere Feststellungen treffen kann, hat die tateinheitliche Verurteilung nach § 178 Abs. 1 StGB in drei Fällen zu entfallen. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken in Anstalten ist dagegen frei von Rechtsfehlern. Die Schuldsprüche in
den drei genannten Fällen sind daher entsprechend zu än-
dern.“
Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch in die-
sen Fällen geändert und den Tenor neu gefaßt.
Die Abänderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen führt zur Aufhebung der hierwegen verhängten Einzel-
strafen und der Gesamtfreiheitsstrafe, 3. Im übrigen bleibt die Revision erfolglos.
a) Hinsichtlich der zeitlich letzten Tat zum Nachteil von Rita PB hat die Revision selbst zutreffend ausgeführt, daß insoweit der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch im übrigen hat die aufgrund der insoweit nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
b) Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre Höhe von den aufge-
hobenen Einzelstrafen beeinflußt wurde.
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Auch im übrigen sind sie rechtsfehlerfrei festgesetzt. In den Fällen, in denen nicht nur sexueller Mißbrauch von Kranken in Anstalten vorliegt, wurden die Strafen zutreffend ($S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) den höheren Strafrahmen von § 177 StGB beziehungsweise von $S 178 StGB entnommen. Bei der Prüfung, ob minder schwere Fälle im Sinne dieser Vorschriften vorliegen, durfte die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision berücksichtigen, daß zugleich der Tatbestand von § 174 a Abs. 2 StGB erfüllt ist (vgl. BGHR
StGB vor $S 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 5
m.w.Nachw.).
Dr. Ulsamer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert. Schäfer Schäfer Granderath
Wahl Boetticher