Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 06.05.1997 – 4 StR 152/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wı- BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS a stR_152/97 vom 6. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Andrzej Jacek S HD zus PAD (Polen), geboren am CD 19°2 in SCHE (Polen), zur zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
#3
Der 4.
- 2 -
Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
6. Mai 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO
beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten Ss
2.
a)
b)
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrens-
rügen zu gewähren, wird verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten S@® EB wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 1996 dahin geändert, daß
der Angeklagte SC wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei
Monaten,
der Mitangeklagte KOEEEB wesen
fahrlässiger Körperverletzung in
Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen
vom Unfallort zu einer Freiheitsstra-
fe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt wird.
Die Maßregelanordnungen bleiben be-
stehen.
3. Die weiter gehende Revision wird ver-
worfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten SED wesen versuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten I] wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen beide Angeklagten Maßregeln nach den SS 69 ff. StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte S@- @MB nit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge - auch im Hinblick auf den Mitangeklagten KOEEEEEW - zu einer geringfügigen Abanderung des Urteils; im übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des S 349 Abs. 2 StPo.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil seinem Wahlverteidiger erst wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht gewährt worden
sei, hat keinen Erfolg:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 7; S 44 Satz 1 Verhinderung 1; BGH, Beschlüsse vom 29. August 1995 - 4 StR 299/95 - und vom 19. März 1997 - 5 StR 650/96). Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke). Der Beschwerdeführer muß dann - zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens - für jede Rüge ausreichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungs-
gemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGHR StPO S 45
Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347, 348; StV 1997, 226). Nach Gewährung der Akteneinsicht - dem „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - sind die Verfahrensbeschwerden grundsätzlich innerhalb der Wochenfrist des S$S 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht (vgl. hierzu BGH stV 1997, 225) nachzuholen (vgl. BGHSt 26, 335, 338; BGH
StV 1997, 226).
Es kann dahinstehen, ob der Verteidiger - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift- vom 14. April 1997 meint - sich hätte nachhaltiger darum bemühen müssen, rechtzeitig Akteneinsicht zu erhalten. Da konkrete Verfahrensrügen nicht erhoben wurden und der Beschwerdeführer - nach Akteneinsicht - noch nicht einmal dargelegt hat, welche Verfahrensrügen geltend gemacht werden sollten und inwieweit er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegrün-
dungsfrist zu erheben, ist der Wiedereinsetzungsamtrag
unzulässig.
2. Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort - in Tateinheit (§ 52 StGB) zu den übrigen Gesetzesverletzungen steht und daß die Gesamt-
strafen als Einzelstrafen bestehen bleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen faßten der Ange-
klagte SGB und der Mitangeklagte KB semeinsam den Entschluß, mit dem vom Angeklagten SG gesteuerten Pkw eine Polizeikontrolle zu durchbrechen, „weil beide
befürchteten, daß andernfalls die im Fahrzeug befindli-
chen [unverzollten] Zigaretten entdeckt und sie selbst
a Was
festgenommen werden würden“. Dabei war ihnen bewußt, „daß die Polizeibeamten das ‘Durchbrechen’ der Anhaltekontrolle nicht einfach hinnehmen würden, sondern unverzüglich die Verfolgung der Angeklagten aufnehmen würden, und der Angeklagte SB deshalb versuchten mußte, die verfolgende Polizei mittels ‘halsbrecherischer Fahrt’ und unter Außerachtlassung elementarer Verkehrsvorschriften, insbesondere von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie des Verbots der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, ‘abzuhängen’, um entkommen zu können“. Als der Angeklagte SEE bei der Fluchtfahrt - mit bedingtem Tötungsvorsatz- einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger erfaßt hatte, setzte er „nach dem Zusammenprall - ohne auch nur kurz die Bremse zu betätigen - die Fahrt im Einverständnis mit dem Angeklagten KB. sem klar war, daß der Fußgänger schwer verletzt, wenn nicht gar getötet worden
war, mit unverminderter Geschwindigkeit fort“.
b) Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten SW zutreffend als versuchten (Verdeckungs-)Mord (vgl. hierzu BGHSt 41, 358) in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt, jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stehe hierzu in Tatmehrheit. Da alle Gesetzesverletzungen im Verlaufe einer - von vornherein beabsichtigten - einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wurden, stehen sie zueinander in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1 m.w.N. = StV 1994, 16; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch
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erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bleibt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Die ver-
hängte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher als Einzelstrafe
bestehen bleiben.
c) Die Schuldspruchänderung ist entsprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten KEEP, der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken. Die von ihm begangenen Gesetzesverletzungen stehen ebenfalls zueinander im Verhältnis von Tateinheit. Der Senat kann auch bei dem Mitangeklagten KB ausschließen, daß er sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können und daß die Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher bei ihm gleichfalls als
Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben.
ad) Die Maßregelanordnungen werden von den Änderungen
nicht berührt; sie bleiben ebenfalls bestehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1,4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten SW - teilweise - von
den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl S 473 Rdn. 25 f£.).
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
Athing Ernemann