Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.07.1997 – 4 StR 271/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 271/97 vom
8. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
Daliborr V ED zu: DEE seboren am GE 12975 in TEE (Bosnien), zur Zeit in Haft,
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 1996 mit den Feststellungen
aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte in den Fällen "zum Nachteil LG" sowie "In der Wem 7" verurteilt und soweit er freisprochen worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
3. soweit eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden
ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer. des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "1. im Fall zum Nachteil KÜEED und ap des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr 2. im Fall zum Nachteil ICE des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr 3. im Fall 'In der WED EB des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (richtig tenoriert: des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis "für immer" angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte "im Fall zum Nachteil Kung EB" wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Einzel-
freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
worden ist.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch in den Fällen "zum Nachteil LEW und "In der
vu 7" ses - vorsätzlichen - gefährlichen Ein-
griffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden. Die Verurteilung hält jedoch insoweit sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, als die der tateinheitlichen Verurteilung im "Fall zum Nachteil IB" wegen versuchten Totschlags zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist und das Schwurgericht das Verhältnis dieser beiden Fälle zueinander rechtlich nicht zutreffend
beurteilt hat.
a) Das Schwurgericht ist ohne weiteres zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe, als er, um seine Flucht vor der Polizei fortzusetzen, mit dem von ihm benutzten Pkw rückwärts auf den in einer Entfernung von ca. 15 Metern hinter ihm auf seinem Dienstkrad sitzenden Polizeibeamten zugefahren sei, "die ihm bewußte Möglichkeit billigend in Kauf (genommen), daß der Zeuge LEE tödliche Verletzungen hätte erleiden können" (UA 21). Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist aber nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darauf vertraut haben kann, der Polizeibeamte würde (nur) verletzt werden, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 17). Hiermit setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Annahme, der Angeklagte habe sich auch mit einem tödlichen Erfolg abgefunden, keineswegs von selbst versteht. Entgegen den Einwendungen der Revision hat das Schwurgericht allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe nicht damit rechnen können, daß es dem auf einem Motorrad befindlichen Polizeibeamten in der kur-
zen zur Verfügung stehenden Zeit gelingen würde, sich
rechtzeitig "außer Gefahr zu bringen" (UA 39, 67). Dies allein genügte indes nicht, um den Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu rechtfertigen. Die Geschwindigkeit "von
_ etwa 25 bis 30 km/h" (UA 20), mit der der Angeklagte zurücksetzte, war nicht so hoch, daß tödliche Verletzungen des Polizeibeamten die naheliegende Folge des Geschehens waren, zumal der Angeklagte auch noch "zu bremsen (begann), weil er den Abbiegevorgang einleiten wollte" (UA 21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte das Polizeimotorrad mit dem Heck des Pkw erfaßte, wodurch der Polizeibeamte und das Motorrad zu Boden gerissen und von dem Pkw "noch ca. 4,5 Meter rückwärts über den Asphalt geschoben" wurden (UA 21). Insofern hätte das Schwurgericht Feststellungen dazu treffen und in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob das Krad selbst und auch die Ausrüstung (Helm, Motorradkleidung u.a.) dem Polizeibeamten Schutz boten, der jedenfalls unter den hier gegebenen, für den Angeklagten erkennbaren Umständen die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Erfolges als eher fernliegend erscheinen ließ. Tatsächlich erlitt der Polizeibeamte auch "nur" Prellungen
im Brustbereich und einen Handwurzelknochenbruch.
b) Auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem "Fall zum Nachteil ICE" und dem Fall "In der WED 7 durch das Schwurgericht hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen zweier selbständiger Straftaten (S 53 StGB) angenommen, "da die Gefährdung des Zeugen [uns bereits eingetreten war und damit das vorherige Gefährdungsdelikt beendet und vollendet war" (UA 69). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden aber alle Gesetzes-
verletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, un-
unterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des S 52 StGB (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB S 142 Konkurrenzen 1 und S$S 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Senatsbeschluß vom ©. Mai 1997 - 4 StR 152/97). An dieser Rechtsprechung hält der Senat für die Fälle der sog. "Polizeiflucht" fest (die Senatsentscheidung NZV 1995, 196 mit Besprechungsaufsatz Sowada NZV 1995, 465 £f£. betrifft einen anderen Sachverhalt). Zwar hat das Schwurgericht den "Fall zum Nachteil Keim und NR" zu Recht als selbständige Straftat bewertet; denn nach den Feststellungen flüchtete der Angeklagte, nachdem er den Polizeibeamten Ki und NER entkommen war, mit seinem Pkw zunächst auf einen Parkplatz, auf dem er den Pkw verließ. Danach war die Fluchtfahrt dort - wenigstens zunächst - beendet oder jedenfalls in rechtserheblicher Weise unterbrochen. Eine solche Unterbrechung fand aber im weiteren Verlauf der Fluchtfahrt bis zu deren Ende in der Straße "Wem Asp" nicht mehr statt.
3. a) Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten beiden Fällen erfaßt auch den an sich rechtsfehlerfreien Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im "Tatkomplex zum Nachteil des Zeugen TAEmme" (UA 71) wegen - im Zeitpunkt dieses Vorfalls - nicht ausschließbar aufgehobener Schuldfähigkeit (S 20 StGB). Dieser "Tatkomplex" war der letzte Teilakt der Fluchtfahrt und bildete deshalb - wie dargelegt - für den Fall seines Nachweises mit den beiden vorgenannten Fällen materiellrechtlich eine Tat. Deshalb war für den Teilfreispruch auch kein Raum, was zu dessen Aufhebung durch das Rechtsmittelgericht führen muß (vgl. BGH NStZ 1997, 276); daß das Landgericht dem An-
geklagten insoweit schuldhaftes Verhalten nicht nachzuwei-
sen vermocht hat, ändert daran nichts. Dem Teilfreispruch durch das Schwurgericht kommt gegenüber der Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes innerhalb der einen rechtlich einheitlichen Tat kein "Vorrang der Teilrechtskraft" zu; ebensowenig ist das Verschlechterungsverbot des S 358 Abs. 2 Satz 1 StPO dadurch berührt, daß sich in solch einem Fall die Aufhebung auch auf den den Freispruch tragenden Tatteil erstreckt (BGHSt 21, 256, 259; BGH: NStZ 1984, 566; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 331 Rdn. 8; Pikart in KK/StPO 3. Aufl. S 353 Rdn. 16 und S 358 Rdn. 18).
b) Die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern, die zur Teilaufhebung des Urteils führen, nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt nicht aus, daß der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen trifft, die zu den bisher getroffe-
nen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.
4. a) Die Teilaufhebung läßt die in den Fällen "La waP' und "In der Wei Am" verhängten Einzelstrafen entfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch
die Grundlage, über den deshalb neu zu entscheiden ist.
b) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat gemeint, die Anordnung der in S 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten zeitigen Höchst£frist von fünf Jahren würde "dem hohen Tatunrecht und dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte sich nach der Haftentlassung zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeugs bewähren sollte, nicht
gerecht" (UA 78). Das reicht zur Rechtfertigung einer le-
benslangen Sperre nicht aus. Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, so daß die Sperre gemäß S 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB für immer nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Schwere der Tatschuld ist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (st. Rspr.; BGHR StGB S 69 a Abs. 1 Dauer 1 bis 4). Im übrigen hat das Landgericht auch nicht verständlich gemacht, weshalb es für den Angeklagten zur Wiedererlangung seiner charakterlichen Fahreignung noch nach der Haftentlassung einer Bewährung "zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeuges" bedürfen soll. Dies setzte nämlich voraus, daß nicht erwartet werden kann, daß bereits der langfristige Strafvollzug und die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv auf ihn einwirken (vgl. BGH VRS 37, 423; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. StGB S 69 a Rdn. 4 m.w.N.). Hiermit befaßt sich das Landgericht aber nicht; auch sonst ist hierfür dem Urteil nichts zu entnehmen. Schließlich hat der Ablauf der Sperrfrist auch nicht die „automatische“ | Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Folge; vielmehr wird gerade in einem Fall, wie er hier gegeben ist, eine sorgfältige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde vor Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis erfolgen müssen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. S 69 a Rdn. 16).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann