Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 5 StR 650/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen

Steten HE aus SEE, dort geboren am GE 1 >55,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1997 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 1996 zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner

Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe zu li.)

Zur Nachholung einer Verfahrensrüge bei - wie

hier - bereits formgerecht begründeter Revision kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht bewilligt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. $S 44 Rdn. 7 bis 7b m.w.N. auch zu den Ausnahmen). Hier kam eine Ausnahme allein unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß der Verteidigung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch - etwa unzu-

a N er

treffenderweise - mitgeteilt wurde, daß das Urteil rechtzeitig zu den Akten gelangt sei. Indes war diese Mitteilung zutreffend. Das Urteil mit den Gründen wurde am 17. Juni 1996, dem letzten Tag der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO ergebenden Frist, nach Dienstschluß im Zimmer der Vorsitzenden auf den Aktenabtrag gelegt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden, der Beisitzerin und der Geschäftsstellenbeamtin ergibt. Dies genügt zur Fristwahrung (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 275 Rdn. 7 m.w.N.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die genannte Mitteilung, wenn sie denn unzutreffend gewesen wäre, trotz der objektiven Erkundungsmöglichkeiten der Verteidigung einen Wiedereinsetzungsgrund ergäbe. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsamtrag erfolglos und wäre die Rüge aus § 275 StPO unbegründet.

Laufhütte Häger Basdorf Nack Gerhardt