Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.04.1997 – 4 StR 150/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
j u. “f
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_150/97
vom
29. April 1997
in der Strafsache
gegen
Hartmut Günter K CD aus H@EEB, geboren am EEE 1550 in EEE, zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
jer 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung jes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 39. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. November 1996 in
den Aussprüchen über
a. die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe,
b. die Gesamtfreiheitsstrafe,
c. die Maßregel
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der
Sn
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die für den Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit zwar zutreffend wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 2, 174 Abs. 2 Nr. 2, 52 StGB verurteilt; bei der Strafzumessung ist sie jedoch rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und nicht von dem nach ss 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe) ausgegangen (UA 27). Auf diesem Rechtsfehler kann die erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem
Jahr beruhen.
2. Der Senat hebt auch den Gesamtstrafausspruch auf, da er nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen vermag, daß die Höhe der für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Einfluß auf die an sich nicht überhöhte Gesamtfreiheitsstrafe hat.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, denn den Urteilsgründen ist nicht si-
uf
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cher zu entnehmen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen
des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hat.
Das Landgericht hat sich die Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, die Pädophilie des Angeklagten könne als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB betrachtet werden. "Diese könne zwar nach ihrer Intensität und Extensität die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufheben, man könne jedoch davon ausgehen, daß die dahinterstehende starke deviante Dynamik in Verbindung mit der emotional labilen Persönlichkeit die Steuerungsfähigkeit erheblich beein-
trächtigen könne" (UA 25).
Diese Ausführungen des Tatrichters deuten darauf hin, lassen aber jedenfalls die Möglichkeit offen, daß er nur zugunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat. Dies genügt aber nicht für eine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB, denn dafür müssen die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt
34, 22, 26, 27; BGH NStZ 1986, 237; 1990, 538, 539; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 63 Rdn. 4 m.w.N.).
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic Ernemann