Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 5 StR 633/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 26. November 1997 in der Strafsache gegen

1. Ulf Karl Wilhelm SB aus vrggum, geboren am EEE 1961 in Dep

2.Heno BEp aus Dumm dort geboren am ip 959,

3.Mike MB aus Aue geboren am | 960 in Eu, 4.Manfred R

EEE >. m dort geboren am 1960,

5.Gudo H EEE aus cam dort geboren am EEEEEEEED 1962,

6.Robet Be aus LE, geboren am 1963 in Dun,

wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u. a.

A53

DW

Gründe§

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1997 beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger K@Bund OB gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Dezember 1996 werden nach 8 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenkläger haben zwar beantragt, „das angefochtene Urteil aufzuheben“; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 6; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97 -).

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Nack Gerhardt