Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 16.03.1999 – 4 StR 68/99
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 68/99
vom 16. März 1999 in der Strafsache gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1998
wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben und sein Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; Senatsbeschluß vom 22. April 1997 — 4 StR 120/97). Es bleibt nämlich — worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - offen, ob der Nebenkläger sich gegen die Nichtverurteilung wegen
versuchten Totschlags wendet oder ob er lediglich die Strafbemessung bean-
standen will. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 400 Rdn. 6 m.w.N.).
VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend
und daher an der Unterzeichnung
verhindert.
Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann