Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 4 StR 92/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. April 1997 in der Strafsache
gegen
Thomas Pop aus Ei, seboren am 1970 in SO, zur zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
II.
III.
Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 25. November 1996
1. im Fall IV der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schul-
dig ist,
2. in den Aussprüchen über die im Fall IV der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; außerdem hat es Entscheidungen über die Adhäsionsamträge der Nebenklägerin getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
I. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines neurologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die Ablehnung dieses Antrags ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1997 zutreffend dargelegt hat -
nicht zu beanstanden.
II. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Mordes (Fall IV der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn das Landgericht hat - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken - die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehler-
frei festgestellt.
Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NStZ 1981, 100, 101; 1989, 363, 364; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1997 - 1 StR 650/96) die Feststellung, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr.; vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGH NSt2 1989, 363, 364; BGHR StGB S$S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 16, 26).
Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Glatzel der Auffassung, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "infolge seiner Berauschung mit dem Hintergrund seiner schizoiden Wesensart" (UA 34) erheblich vermindert war. Sie meint aber, der Angeklagte sei sich, da "die Entladung seiner Wut so offensichtlich unberechtigt und niedrig war", der Umstände, die sein Handeln besonders verwerflich machen, "trotz dieser Persönlichkeitsartung und trotz seiner Berauschung" bewußt gewesen (UA 30, 31). Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu dem ansonsten als kompetent bezeichneten Sachverständigen Prof. Glatzel, nach dessen Ansicht "dem Angeklagten ... die Einsicht in sein Motiv und daß dieses außerhalb jeder sittlichen Norm angesiedelt war, durch seine schizoide Wesensart versperrt
gewesen" sei (UA 30, 31).
Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, denn dieses kann stets nur eine Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Wenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen in für das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise wiedergeben, sich mit ihnen auseinandersetzen und seine Gegenansicht begründen (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 5; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 13 m.w.N.). Dies hat das Schwurgericht nicht in hinreichender Weise getan. Seine - oben wiedergegebenen - Äußerungen stellen lediglich eine wissenschaftlich nicht näher belegte Behauptung dar, durch die das Gutachten des Sachverständigen, dessen Sachkunde, wie es an anderer Stelle des Urteils heißt (UA 35), "außer Frage steht", nicht widerlegt worden ist.
Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite treffen lassen, die mit genügender Sicherheit die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe oder auch der Heimtücke tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch dahin ab, daß der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen ver-
teidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt schon deshalb zur Aufhebung der im Fall IV der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwölf Jahren, da diese nicht innerhalb des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB liegt. Wegen der Aufhebung dieser Strafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand, während die daneben festgesetzte Einzelstrafe von acht Jahren von dem Rechtsfehler nicht betroffen ist
und deswegen bestehen bleiben kann.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision zur Gesamtstrafe bemerkt der Senat, daß angesichts des Vorliegens zweier schwerer Verbrechen weder die Schuldspruchänderung noch der zwischen beiden Taten bestehende örtliche, zeitliche und situative Zusammenhang zu einer milderen Gesamtstra-
fe führen müssen.
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
Athing Solin-Stojanovic