Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.02.1997 – 1 StR 650/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _650/96 Muncdnen L vom 27. Februar 1997
in der Strafsache
gegen
Werner FD zus VOEEB, geboren an LS
1958 in OD
wegen Mordes u. &.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei erörtert. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt hat. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Zur Prüfung hat das Landgericht zutreffend auf die Umstände zurückgegriffen, die auch vom Sachverständigen zur Untersuchung der Schuldfähig-
keit herangezogen worden waren. Damit war nicht ge-
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sagt, daß die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals erfüllt seien, we i l die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben war. Zu den Prüfungsvoraussetzungen der subjektiven Seite des Mordmerkmals wird auf die Senatsentscheidung
vom 21. März 1989 (NStZ 1989, 363 £f.) verwiesen. Maul Granderath Brüning
Wahl Boetticher