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BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 4 StR 117/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. April 1997 in der Strafsache

gegen

Rat CE aus LEE Teboren am EEE MEER 1965 in Sonn

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

4F

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß ss 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-

sen?

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. Dezember

1996 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 12. Februar 1997 hat es seine Revision gemäß $S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt

oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Februar 1997 sind zulässig; insbesondere wurde die versäumte

Revisionsbegründung rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2

StPO nachgeholt. Die Anträge sind aber nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März 1997 dazu zutreffend ausgeführt:

"1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluß der 5. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 1997, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. FEED aus DEE am 9. Januar 1997 wirksam gemäß § 145 a Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bl. 223 d.A.). Die Zustellung, von der der Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO unterrichtet wurde (Bl. 201 d.A.), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision ist ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Ihm war von seinem Wahlverteidiger vorab mitgeteilt worden, daß für das Revisionsverfahren ein Kostenvorschuß zu zahlen sei. Er wurde am 18. Dezember 1996 hierüber durch Anwaltsschreiben informiert und am 10. Januar 1997 an die Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung sowie die Zahlung des Vorschusses erinnert. Weitere Zahlungsaufforderungen ergingen am 22. Januar und 3. Februar 1997. Auch diese blieben ohne Reaktion seitens des Angeklagten, so daß der Wahlverteidiger am 6. Februar 1997 das Mandat niederlegte und am 10. Februar 1997 zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Dem Angeklagten war daher bekannt, daß sein Verteidiger ohne weitere Vorschußzahlung zur Begründung der Revision nicht tätig werden würde. Wenn er zur Zahlung eines Vorschusses nicht in der Lage gewesen sein sollte, hätte es ihm oblegen, sich mit seinem Verteidiger ins Benehmen zu setzen, um eine frühzeitige Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen. Gegebenenfalls mußte er die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Indem er in Kenntnis der Revisionsbegründungsfrist nichts getan hat und die mehrfachen Schreiben seines Verteidigers ignorierte, hat er das

Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 18; BGH, Beschluß vom 13.01.1994 - 4 StR 730/93)."

Ergänzend bemerkt der Senat, daß auch die Revision bei Überprüfung des Urteils aufgrund der zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) lediglich zur Sachrüge ausgeführten Begründung keinen Erfolg gehabt hätte.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanaovic Ernemann