Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 13.01.1994 – 4 StR 730/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 1994 in der Strafsache

gegen

Thomas CE aus NEE Hütte, geboren am EEE 1965 in NEE. zur Zeit in Hart,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1994 gemäß SS 44 ff, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. April 1993 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 15. Juli 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind unzulässig; die Anträge wären im übrigen aber auch nicht begründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1993 dazu zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts gestellt worden (S 346 Abs. 2 Satz 1 StPo) und daher unzulässig. Der Verwerfungsbeschluß war dem Verteidiger des Angeklagten wirksam (5 145 a Abs. 1 StPO) am 27. Juli 1993 (Bl. 1368 Bd. VIII d. SA) zugestellt worden. Die Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 3. August 1993 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging erst am 9. August 1993 (Bl. 1373 Bd. VIII d. SA) und damit verspätet bei Gericht ein.

Im übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 15. April 1993 eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 22. Juli 1993 (Bl. 1338 Bd. VIII. SA) laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts vom 15. Juli 1993 ist damit zwar vor dem Ende der erst durch die wirksame Zustellung der berichtigten, mit dem Original übereinstimmenden Urteilsausfertigung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist, im Ergebnis aber dennoch zu Recht ergangen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig, weil die Begründung der Revision nicht fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Im übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung auch unbegründet. Dem Angeklagten war seit dem 23. Juni 1993 bekannt, daß sein Verteidiger die Begründung der Revision von der Bezahlung früherer Verbindlichkeiten abhängig gemacht hatte. Er konnte deshalb nicht erwarten, daß Rechtsanwalt cr ohne Bezanlung tätig werden würde. Wenn der Angeklagte der Zahlungsaufforderung des Verteidigers in Kenntnis des Fristablaufs nicht nachkommen konnte, mußte er um andere Möglichkeiten der Revisionsbegründung besorgt sein und die Revision notfalls selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Indem er dies nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. S 44 Rdn. 18)."

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf