Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 05.09.1996 – 5 StR 422/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9)

B UNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. September 1996 in der Strafsache gegen

Semi Ce us 5 ,

geboren im Jahre 1944 in YO 1] (Israel),

Aliasgeburtsnamen: cm. BE. ca. Cm, Aliasvornamen: Sami "> <a, vo.

Aliasgeburtsdatum: im Jahre 1953,

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

5. September 1996 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 1996 nach § 349 Abs. 4 Stpo mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des

S 349 Abs. 2 Stpo. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch an einem sachlichrechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht nicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (5 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Nach 8 64 Abs. ı StGB muß das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl.

BGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994, 578 ££.).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben sind. Der Angeklagte ist heroinabhängig, er mißbraucht seit 1989 regelmäßig Heroin, zuletzt täglich etwa ein halbes Gramm, und litt am Morgen nach der Tat, die er begangen hat, um eine Konsumeinheit Heroin zu erhalten, unter Entzugserscheinungen (UA S. 5, 7, 12, 14); wegen dieser Abhängigkeit wurden vom Landgericht die Voraussetzungen

erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bejaht. Zudem ist der Angeklagte wegen dreier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (UA S. 5, 6).

Bei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr besteht, daß er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem mit einer Unterbringung nach § 64 StGB begegnet werden kann (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1996

= 5 StR 164/96 -, vom 7. Mai 1996 - 5 StR 175/96 - und vom 6. Februar 1996 - 5 StR 13/96 -).

Daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen."

Dem schließt sich der Senat an.

Harms Basdorf Nack Gerhardt Rothfuß