Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 07.05.1996 – 5 StR 175/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1996 in der Strafsache gegen

Lars Schw aus wol. dort geboren am Wb. EEEEEB 1967.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Januar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung nach S 64 StGB unterblieb.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht nicht über die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entschieden hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-

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zur Frage der Unterbringung führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

Rechtlich bedenklich ist indessen, daß sich die Urteilsgründe nicht zu einer Unterbringung nach § 64 StGB verhalten. Ein Hang im Sinne dieser Vorschrift wird nicht auszuschließen sein, das Maß des S 21 StGB muß er nicht erreichen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 8 64 Rdnr. 6). Schließlich dienten die Taten des Angeklagten der Finanzierung seines Kokaingenusses (UA S. 4), und ein möglicher Therapieerfolg kann nach den Feststellungen, nach denen der Angeklagte zu einer Drogentherapie auch bereit ist

(UA S. 4), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ££.: BGH bei Holtz MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb neu entschieden werden.

Daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach S$S 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen.

Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

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