Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 08.05.1996 – 5 StR 164/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen
Helmut Ww EB „aus EC, dort geboren am @. EEE 1554,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
14. Dezember 1995 nach $S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Un-
terbringung nach 5 64 StGB unterblieb.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht keine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
getroffen hat.
Das Landgericht läßt diese Frage gänzlich unerörtert, obgleich die Anordnung einer solchen Maßregel nach den Feststellungen nicht fernliegt. Der jetzt 41-jährige Angeklagte betreibt seit über
20 Jahren Alkoholmißbrauch. Unter anderem wegen verstärkter Alkoholprobleme verlor er 1989 seinen letzten Arbeitsplatz; seitdem ist er arbeitslos. Unter Alkohol reagiert der nüchtern friedliche Angeklagte aggressiv. In den letzten zehn Jahren befand er sich dreimal alkoholbedingt jeweils mehrere Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Tat zum Nachteil seines Bruders verübte der Angeklagte im Alkoholrausch mit einer Blutalkoholkonzentration von nahezu 2,8 o/oo.
Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen weder sicher zu entnehmen, daß nach Begehung der hier abgeurteilten Tat bei dem Angeklagten nunmehr die von S 64 Abs. 1 StGB verlangte Gefahr zu verneinen wäre, noch, daß es an der nach BVerfGE 91, 1 erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht für eine Entziehungskur fehlt.
Der Senat schließt aus, daß die - ungeachtet einzelner für sich nicht unbedenklicher Strafzumessungserwägungen im Ergebnis nicht zu beanstandende - Strafe bei Verhängung der Maßregel niedriger hätte bemessen werden dürfen. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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