Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.11.1996 – 5 StR 487/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. November 1996 in der Strafsache gegen

Hans-Jörg W Em cu: ro. geboren am ED >55 in rip.

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-

teil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom

20. Februar 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach

s 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Sie führt indes aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht keine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.

Die Revision ist nicht rechtswirksam zurückgenom-

men worden.

Der Angeklagte ist alkoholabhängig (UA S. 6) und beging die Tat im Zustand der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit (UA S. 14 £.). Dabei war aufgrund der Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, sich dem suchtbedingten Drang zum Trinken zu widersetzen, bei Trinkbeginn erheblich vermindert im Sinne des S$S 21 StGB (UA S. 15 £.). Angesichts dieser Umstände ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach $S 64 StGB nicht erörtert hat (std. Rspr.; u. a. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1996 - 5 StR 13/96 -, vom 7. Mai 1996

- 5 StR 175/96 -, vom 8. Mai 1996 - 5 StR 164/96 - und - 5 StR 184/96 -, vom 17. Juli 1996 - 5 StR 296/96 -, vom 5. September 1996 - 5 StR 422/96 -).

Die verhängte Strafe wird hier von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt.

Laufhütte Häger Basdorf Nack Gerhardt

Abd