Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 13/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen
Tuncay CB aus BEE, dort geboren am . EEEB 1972,
wegen Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2, Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch, worauf auch die Revision hinweist, an einem sachlichrechtli-
chen Mangel, weil sich das Landgericht nicht mit
der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) auseinandergesetzt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn die Entziehungskur keine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder darauf bietet, den Süchtigen über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BGHSt 28, 327, 328; BVerfG NStZ 1994,
578 ££.).
Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben sind. Der Angeklagte ist heroinabhängig, seine Versuche, von der Sucht loszukommen, sind bisher gescheitert (UA S. 4, 5). Er hat die abgeurteilte Tat begangen, um seinen Heroinbedarf finanzieren zu können, und hatte bei der Tatbegehung unter heftigem Verlangen nach Heroin und großer Furcht vor Steigerung der schon beginnenden Entzugserscheinungen gestanden (UA S. 6). Er hat Krankheitseinsicht und ist therapiewillig (UA S. 5).
Bei dieser Sachlage hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem mit einer Unterbringung nach
§ 64 StGB begegnet werden kann.
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung der Un-
terbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5 ff.;
BGH bei Holtz MDR 1990, 886). Über diese Frage muß deshalb neu entschieden werden.
Daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung nach S 64 StGB niedriger bemessen worden wäre, ist auszuschließen."
Dem schließt sich der Senat an.
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