Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 16.04.1996 – 4 StR 126/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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T0/F

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. April 1996 in der Strafsache

gegen

Shaban O gm „aus MB (Schweden), geboren am GEEEEEED 1964 in CB (Mazedonien), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

1. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

In der Hauptverhandlung vom 15, November 1995 hatte die Strafkammer beschlossen, die Öffentlichkeit "gemäß S§ 172 Nr. 1a GVG ... für die Dauer der Vernehmung der Zeugen

Zu uns SED" auszuschließen. m Fortsetzungstermin vom 17. November 1995 wurden nach dem Ausschluß der Öffentlichkeit nicht nur die Zeugen s> und A , Sondern es wurde auch der Zeuge cm vernommen, ohne daß insoweit ein

Satz 1 GVG verstoßen (BGHSt 7, 218, 219; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPpo a2. Aufl. § 338 Ran. 48 m.w.Nachw.). Das Urteil muß daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO).

Urteil, zu Lasten des Angeklagten sei sein "Gewinnstreben" zu berücksichtigen (UA 15), rechtlichen Bedenken begegnet

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1; BGH bei Detter NStZ 1993, 176, 178; Körner, Betäubungsmittelgesetz 4. Aufl. Ss 29 Rdn. 278 m.w.Nachw.).

Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf

Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Kuckein Meyer-Goßner