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BGH Beschluss vom 20.02.1997 – 4 StR 22/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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KE/R

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_ 22/97

vom

"20. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Shaban O EEE zus MER (Schweden), geboren am EEE 196: in cu (Mazedonien), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

FA

9

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. September 1996 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. November 1995 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat durch Beschluß vom 16. April 1996 - 4 StR 126/96 - das Urteil mit den Feststellungen wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Bei gleichem Schuldspruch hat das Landgericht den Angeklagten wiederum zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die - wirksam (BGHSt 29,

359, 364 £f.) - auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht - anders als im Urteil vom 17. November 1995 - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "- wenngleich nicht einschlägig und vor relativ langer Zeit - strafrechtlich in Erscheinung getreten (ist) und schon einmal eine Jugendstrafe verbüßt (hat), ohne daß er sich dies hat zur Warnung dienen lassen" (UA 11). Diese Erwägung wäre nur dann rechtsfehlerfrei, wenn hinsichtlich der im Urteil als strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten mitgeteilten beiden Verurteilungen aus den Jahren 1982 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) und 1983 (Jugendstrafe von zehn Monaten) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keine Tilgungsreife eingetreten war (§ 51 Abs. 1 i.V.m. $S§ 46, 47 BZRG). Auf der Grundlage der ihm zur Nachprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 1994 - 1 StR 138/94 - und vom 17. November 1994 - 1 StR 637/94) kann der Senat dies nicht überprüfen; denn dazu ist - obwohl hier bei einer Verwertung der bereits länger als 10 Jahre zurückliegenden Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten auf entsprechende Darlegungen nicht verzichtet werden durfte (vgl. Götz, Das Bundeszentralregister 3. Aufl. § 51 BZRG Rdn. 8) - im Urteil nichts ausgeführt. Der Strafausspruch muß daher auf die Sachrüge aufgehoben werden (vgl. BGHSt 24, 378; BGH NStZ 1991, 591 mit Anm. Kalf; BGH, Beschluß vom 12. April 1994 - 5 StR 135/94; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor ss 38 ff. Rdn. 61, § 46 Rdn. 31).

EITT

x

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die nicht näher begründete hypothetische Erwägung in dem angefochtenen Urteil, "die Kammer (sehe) sich an der Verhängung einer schuldangemessenen höheren Strafe durch das Verbot der Schlechterstellung gehindert" (UA 12), im Hinblick auf die - von der Revision angesprochenen - nach dem ersten Urteil in dieser Sache weggefallenen strafschärfenden und hinzugetretenen strafmildernden Gesichtspunkte nicht ohne weiteres verständlich ist (zur Strafzumessung nach Zurückverweisung vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 618 b; Stree aaO § 46 Rdn. 65 jeweils m.w.N.).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic