Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 4 StR 206/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Aa
i BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 206/97 vom 13. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
Mohamad KÜEEE aus CD seboren am EEE 1957 in YB(Libanon), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
sr
13 B
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Februar 1997 im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch
Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 18. April 1997 unter anderem ausgeführt:
„Es mag dahinstehen, ob die Kammer übersehen hat, daß auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall begründen kann. Der Strafausspruch unterliegt jedenfalls deshalb der Aufhebung, weil die Kammer von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Ausweislich Bl. 12 des Urteils hat sie ‘von der ihr durch die SS 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Möglichkeit zur Strafmilderung Gebrauch gemacht’. Gleichwohl ist sie von dem - nicht gemilderten - Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat ‘gegen den Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1 bis 4 jeweils auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe’ erkannt (UA S. 13). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Fehler sich auch auf die Höhe der für den Fall 5 verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.“
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß auch die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er „aus bloßem Gewinnstreben heraus gehandelt hat“, rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH bei Detter NSt2Z 1993, 178; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1; BGH, Beschlüsse vom 16. April 1996 - 4 StR 126/96 - und vom
26. April 1996 - 3 StR 117/96; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 278 m.w.N.).
Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
Athing Ernemann