Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 24.01.1996 – 5 StR 10/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Claus-Peter Kurt A EEE geborener Sci aus ZAHEEEE, dort geboren am &. EB 1957,
wegen räuberischer Erpressung
Der 5.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
24. Januar 1996 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 1995 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt
worden ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberi-
scher Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der allgemei-
nen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen,
bleibt im übrigen ohne Erfolg.
Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Gleiches gilt letztlich auch für den Strafausspruch. Zwar hätte angesichts der weiteren massiven Milderungsgründe (UA S. 18 £.) hier auf der Hand gelegen, daß ein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des
§ 21 StGB angenommen und folglich der Strafrahmen aus § 249 Abs. 2 StGB nochmals nach S 21, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden konnte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung, unvollständige 11 m.w.N.). Der Senat schließt aber aus, daß die vorliegende Tat auch aus dem minderen Strafrahmen im Ergebnis noch milder hätte geahndet werden können. Ferner erscheint zwar die Begründung für die Ablehnung der Voraussetzungen des S 64 Abs. 1 StGB kaum tragfähig. Der Senat schließt insoweit aber im Blick auf die Feststellungen zu früheren Behandlungen des Angeklagten und zu seiner schweren Erkrankung sicher aus, daß die nach BVerfGE 91, 1 erforderliche hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfol-
ges bejaht werden könnte.
Indes hat die negative Entscheidung nach § 56
Abs. 2 StGB keinen Bestand. Die Erwägungen des Landgerichts zur Prognose (UA S. 21) stützen sich im wesentlichen auf einen Vergleich zu früherer Straffälligkeit des Angeklagten. Dabei hat das Landgericht jedoch den vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Angeklagten nicht ganz unerheblichen Zeitablauf zwischen Vortat, letzter Haftentlassung und Begehung der - zudem ungewöhnlich motivierten und dilettantisch ausgeführten - Tat und insbesondere das inzwischen erreichte, na-
heliegend im Vergleich zu Dezember 1990 massiv verschlimmerte Stadium seiner Erkrankung
(s. UA S. 7) nicht erkennbar berücksichtigt. Insbesondere der letztgenannte Umstand legte hier, namentlich vor dem Hintergrund längerer Untersuchungshaft und für den Fall der Sicherstellung weiterer medizinischer und sozialer Betreuung des Angeklagten in Freiheit, eine abweichende tatrichterliche Entscheidung zur Strafaussetzung eher nahe, zumal da die weiteren Voraussetzungen des
s 56 Abs. 2 StGB hier offensichtlich vorliegen. Gleichwohl bedarf der Fall nochmaliger tatrichterlicher Prüfung, wobei hier besondere Beschleunigung des weiteren Verfahrens geboten sein wird.
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