Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 21.05.1996 – 5 StR 236/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Mai 1996 in der Strafsache

gegen

Claus-Peter A EEE 2 seborener SEE

aus Bm, dort geboren am &. EEE 1957,

wegen räuberischer Erpressung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1996 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 1996 nach S$S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden insgesamt der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat das Urteil insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dabei hat er insbesondere auf das fortgeschrittene Stadium der Aids-Erkrankung des Angeklagten abgestellt und im Blick darauf "eine abweichende tatrichterliche Entscheidung zur Strafaussetzung" als eher naheliegend bezeichnet. Das Landgericht hat die Strafe erneut nicht zur

Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat entscheidet nunmehr in der Sache selbst und setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.

Zwar hat der Tatrichter nunmehr etwas ausführlichere Festellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten und ihren Begleitumständen getroffen. Die vom Senat in der ersten Revisionsentscheidung neben der Erkrankung des Angeklagten hervorgehobenen Umstände hat er indes weitgehend unerörtert gelassen: Zum einen den vor dem Hintergrund der sozialen Situation des Angeklagten nicht ganz unerheblichen zeitlichen Abstand der Tat zur letzten einschlägigen Vortat und zur darauf folgenden Haftentlassung (viereinhalb beziehungsweise drei Jahre). Zum anderen die festgestellte ungewöhnliche Motivation der hier abgeurteilten Tat und ihre dilettantische Ausführung; diese Umstände’ sprechen ersichtlich dagegen, daß beim Angeklagten ein verstärkter Anreiz zur Tatwiederholung gegeben sein könnte. Inzwischen hat der Angeklagte in dieser Sache zudem mehr als acht Monate Untersuchungshaft erlitten, deren Dauer der Senat ebenfalls als be-

deutsam herausgestellt hatte.

Der medizinische Sachverständige hat mit Rücksicht auf das inzwischen lebensbedrohliche Stadium der Erkrankung des Angeklagten eine "nicht sehr hohe" wahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten angenommen. Insbesondere im Blick darauf besorgt der Senat, daß das Landgericht eine insbesondere in Situationen affektiver Erregung herabgesetzte Hemmschwelle des Angeklagten - auch vor dem Hinter-

grund seiner letzten Vorstrafe, einer näher beschriebenen, 1991 begangenen Beleidigung - und ihre Bedeutsamkeit für die Rückfallwahrscheinlichkeit durch Vernachlässigung der genannten zeitlichen und sachlichen Besonderheiten überbewertet hat (vgl. zur Prognose BGH NStZ 1986, 27;

BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S 56 Rdn. 5 m.w.N.).

Nach erneuter nicht bestandskräftiger tatrichterlicher Entscheidung zur Strafaussetzung sieht der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich vorliegen, hunmehr Anlaß, in der Sache selbst zu entscheiden. Die vom Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen festgestellte weitere Verschlimmerung der Erkrankung des Angeklagten gibt hierzu besondere Veranlassung. Die erforderliche Entscheidung nach

Ss 268a StPO bleibt Sache des Tatrichters.

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