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BGH Beschluss vom 06.11.1997 – 5 StR 548/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. November 1997 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1997

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 3. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Dauer der Jugendstrafe

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach 8349 Abs. 2

StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag “in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen” zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der zur Tatzeit 16 Jahre und neun Monate alte Angeklagte tötete am 11. Juni 1996 den Strafgefangenen S . Vor dem Hintergrund von Streitigkeiten zwischen den Familien hatte S seinerseits ein Jahr zuvor den älteren Bruder des Angeklagten getötet und eine Verwandte schwer verletzt. Er war deshalb zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte hatte beschlossen, den Tod seines Bruders, den er nicht verwinden konnte, an S zu rächen und diesen zu erschießen. Am Tattage erfuhr er von seiner Schwester, daß S zur Behandlung in das Krankenhaus, in dem die Schwester arbeitete, ausgeführt worden war. Bewaffnet mit einer Pistole begab sich der Angeklagte dorthin, wartete, sich verborgen haltend, ab, bis S einen Gefangenentransportwagen bestiegen hatte, trat an das außerdem mit fünf Beamten und einem weiteren Gefangenen besetzte Fahrzeug heran und gab - auf S ,umihn zu töten, zielend - insgesamt dreizehn Schüsse in das Innere des Fahrzeugs ab. S ‚ von acht Schüssen getroffen, wurde getötet, drei Vollzugsbeamte wurden durch

Schüsse verletzt.

2. Wie in der Revisionsbegründungsschrift vom 10. Juni 1997 zutreffend ausgeführt, liegen auf der Grundlage der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vollendeten Tötung des S niedrige Beweggründe nicht vor. Es fehlt insoweit schon an den objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Mordmerkmals. Insoweit orientiert sich der Tatrichter zu Unrecht an dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94 - (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29) zum Motiv der “Blutrache” (vgl. dazu auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Der Angeklagte, den der Tatrichter als von deutschen Wertvorstellungen maßgeblich geprägt und nicht von seiner Familie zur Tatbegehung veranlaßt gesehen hat (UA S. 28), hat die Tat

aus ganz persönlichen Motiven begangen. Selbstverständlich ist die von ihm

geübte Selbstjustiz keineswegs billigenswert. Seine Motivation ist aber - un-

geachtet des überlegten, nicht spontanen Tatentschlusses - angesichts der

schweren Kränkung, die er durch die Tötung seines ihm besonders nahestehenden Bruders von dem Opfer erfahren hatte, nach den Maßstäben der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB 8 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 und 33 m.w.N.) nicht als niedrig zu

bewerten.

Der Schuldspruch wegen Mordes wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil die Jugendkammer das Mordmerkmal der Heimtücke, wie in der genannten Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt wird, rechtsfehlerfrei bejaht hat.

3. Bei dem tenorierten Schuldspruch wegen tateinheitlichen dreifachen Tot-

schlags hat es zu verbleiben.

Die Jugendkammer hat bei der Urteilsverkündung ersichtlich nur versuchten Totschlag, bezogen auf die durch Schüsse des Angeklagten verletzten Beamten im Gefangenentransporter, angenommen. Ein Versehen schließt der Senat vor dem Hintergrund, daß tatsächlich drei Personen verletzt wurden, und im Blick auf die klare Fassung des keineswegs unübersichtlichen Schuldspruchs im Urteilstenor aus. Damit kommt eine Berichtigung im Sinne der weitergehenden Urteilsgründe, mit denen tateinheitlicher sechsfacher

Totschlag belegt werden soll, nicht in Betracht.

Dies gilt zumal, da jene Gründe nicht etwa ergeben, daß die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bezogen auf alle sechs Mitinsassen des Fahrzeuges, in dem sich der Ermordete befand, nur einheitlich hätte ausfallen können. Die beiden unverletzt gebliebenen Beamten, Fahrer und Beifahrer, befanden sich jenseits einer Trennwand (UA S. 13). Daher waren sie der Ge-

fährlichkeit des nicht umfassend kontrollierbaren Schießens in den hinteren

Bereich des voll besetzten Fahrzeuges nicht unbedingt in gleicher Weise ausgesetzt wie die hinter der Trennwand befindlichen Insassen. Dieser Um-

stand, auf den die Revision zutreffend hinweist, bleibt in den Urteilsgründen

unerörtert. Betreffend die tatsächlich verletzten Beamten, die sich alle drei - wie der Ermordete - im hinteren Teil des Fahrzeugs aufhielten, ist der bedingte Tötungsvorsatz hingegen ausreichend belegt. Eine weitere Differenzierung zwischen den in derselben Reihe und den dahinter sitzenden Mitinsassen hält der Senat entgegen den Erwägungen der Revision nicht für unerläßlich. Die Möglichkeit von lebensgefährdenden Bewegungen und Querschlägern, zu denen es dann auch im gesamten Hinterraum des Fahrzeuges kam, lag für den Angeklagten bei der Art seines Schießens auf der Hand. Es beschwert ihn nicht, daß er bezüglich des ebenfalls im hinteren Bereich (nach Angabe der Revision unmittelbar hinter dem Ermordeten) sitzenden, unverletzt gebliebenen Mitgefangenen nicht ebenfalls wegen Totschlagsver-

suchs verurteilt worden ist.

Es beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht, daß der Tatrichter hinsichtlich der weiteren Insassen des Transportwagens, deren Tötung der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, - naheliegend aus subjektiven Gründen - das Mordmerkmal der Heimtücke und dasjenige der niedrigen Beweggründe, die bei der in Kauf genommenen Tötung eines unbeteiligten Dritten zur unbedingt gewünschten Verwirklichung eines anderen Kapital-

verbrechens objektiv nahelägen, nicht angenommen hat.

4. Die getroffenen Feststellungen unterliegen darüber hinaus keinen rechtlichen Bedenken. Auf ihrer Grundlage hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 3 JGG), über seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit und über die Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe befunden. Der Aufhebung bedarf danach nur die

Entscheidung über die Dauer der zu erkennenden Jugendstrafe.

Der Senat verkennt die erhebliche Schuldschwere der Tat auch ohne das zu Unrecht angenommene weitere Mordmerkmal nicht, insbesondere auch angesichts des beträchtlichen Gewichts der mit dem Mord zusammentreffen-

den

Totschlagsversuche und des Dritte rücksichtslos gefährdenden Vorgehens des Angeklagten. Da der Tatrichter für die Begründung der der von ihm verhängten höchstmöglichen Jugendstrafe allerdings maßgeblich auch auf die rechtsfehlerhaft angenommenen niedrigen Beweggründe abgestellt hat (UA S. 36), bedarf dies neuer tatrichterlicher Wertung. Schon gar nicht ließe sich eine Aufrechterhaltung des Strafausspruchs allein aufgrund der Ausführungen zum Erziehungsgedanken rechtfertigen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - ).

Da die Gründe für die Aufhebung der Strafe auf einer fehlerhaften Bewertung rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen beruhen, sieht der Senat von einer Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) ab. Über die Dauer der Jugendstrafe wird danach ein neuer Tatrichter auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu entscheiden haben. Er ist dabei nicht gehindert, diesen nicht widersprechende ergänzende Feststellungen - namentlich naheliegend zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten - zu

treffen.

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Tepperwien Gerhardt