Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 26.07.1994 – 5 StR 98/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
zu 1.: StGB 1975 § 25 zu 2.: StPo 1975 8 344 Abs. 2 Satz 2: 8 338 Nr. 1 1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt veräantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR) 2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Resetzungsrüge
Nachschlagewerk: j& BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
zu 1.: StGB 1975 § 25
zu 2.: StPo 1975 8 344 Abs. 2 Satz 2: 8 338 Nr. 1
1. Mittelbare Täterschaft bei uneingeschränkt veräantwortlichem Tatmittler (Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrats der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR)
2. Zur Vollständigkeit des Vortrags bei einer Resetzungsrüge
BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 98/94 URTEIL vom 26. Juli 1994 in der Strafsache gegen 1 K 2. S 3 "A
wegen Totschlass
Der 5. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der
Sitzungen vom 19. und 26. Juli 1994, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Dr. Schäfer Basdorf Nack als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
als Verteidiger für den Angeklagten K Rechtsanwälte
als Verteidiger für den Angeklagten S Rechtsanwälte
als Verteidiger für den Angeklagten A
Justizangestellte
als Urkunäsbeanmtin der Geschäftsstelle,
am 26. Juli 1994 für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 wie folgt geändert:
Die Angeklagten K ‚8 und A sind des Totschlags schuldig.
Hinsichtlich des Angeklagten A wird das
Urteil ferner dahin abgeändert, daß die Gesamtstrafe auf fünf Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwalt-
schaft werden verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen cas vorbe-
zeichnerze Urteil werden verworfen.
3, Die Koszen der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen rotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtszittel und die dadurch den Neberklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wecen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten K und S der Anstiftung zum Totschlag und den Angeklagten A
der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden. Es hat deswegen den Angeklagten K zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten A
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Beim Angeklagten A hat 4 es aus dieser Strafe unter Einbeziehung von Strafen aus einem Urteil des Bezirksgerichts Meiningen eine Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monäten gebildet.
A.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von sieben Menschen, die zwischen 1971 und 1989 aus der DDR über die irnerdeutsche Grenze fliehen wollten.
Das Landgerichz hält die Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verzeidigungsrats für (mit)verantwertlich für den Tod disser Flüchtlinge.
I.
Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
1. Seit Anfang des Jahres 1949 bis Mitte des Jah-
res 1961 flohen etwa 2,5 Millionen Deutsche aus der DDR in den Westen. Als im Jahre 1961 als Folge der weltpolitischen Lage der Flüchtlingsstrom stark zunahm, beschloß am 12. August 1961 der Ministerrat der DDR nach Gesprächen mit den Verantwortlichen der UdSSR und anderer Staaten, die Mitglieder des Warschauer Pakts waren, die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik vollständig zu sperren. In den Morgenstunden des
13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden abgeriegelt und später durch eine Mauer "gesichert". Auch an der übrigen Grepnze zwischen der DDR und der Bundesrepublik wurden Si- s cherungsanlagen verstärkt oder gebaut. Außer an den Berliner Grenzen wurden Minen gelegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über die so "gesicherte" Grenze der DDR endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbst- ‚schußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der Grenztruppen zir Verhinderung der Flucht erschossen
wurden. -
2. Nach Artikel 48 der Verfassung der DDR war die Volkskammer das oberste staatliche Machtorgan der DDR, dem gleichzeitig Gesetzgebung und Gesetzesaustührung zustand. Zwiscren den Tagungen der Volkskamnmer nan nach Artikel &° der Verfassung der DDR die 3eflugnisse der Volkskammer der Staatsrat wahr. Dieser orzsanisierte nach Artikel 73 der Verfassung der DDR die Lardesverteidigung mit Zilfe des Nationalen Verteidigungsrats.
Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, Berlin 1978, S. 350). Die Zahl der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats schwankte geringfügig; sie belief sich im Jahre 1971 auf 14. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer gewählt wurde (Artikel 50 Verfassung der DDR), wurden die Mitglieder vom Staatsrat berufen (Artikel 73 Verfassung der DDR). Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats war
seit 1971 Honecker, Staatsratsvorsitzender und Generalsekretär des Zentralkomitees der SED. Außer ihm waren Mitglieder unter anderem der Vorsitzende des Ministerrats, der Miniscer für Nationale Verteidigung, die Chefs des Hauptstabs der Nationalen Volksarmee und der Politischen Hauotverwaltung der Nationalen Volksarmee, eine zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellte Abteilung des Ninisteriums für Nationale Verteidigung, sowie Erste Sekretäre der SED von Bezirksleitungen be-
stimmter Grenztezirke.
Die in Artikel 1 der Verfassung der DDR festgelegte führende Rolle der SED als marxistisch-leninistischer Partei führte Sazu, daß durch eine starke personelle Verflechtung zwischen Partei- und Staatsorganen tatsächlich die Fclitik der DDR durch die SED uncs ihre Gremien, insbesondere das Zentralkomitee, das Politbüro und däs Sekretariat, bestimmt wurde. Politbürc und Sekretariat szanl der Erste Sekretär des Zentralkonitees
der SED vor. Diss war seit 1971 Honecker.
3.- Die Nationale Volksarmee und die Anfang der siebziger Jahre aus der Nationalen Volksarmee ausgegliederten "Grenztruppen der DDR" unterstanden dem Ministerium für Nationale Verteidigung. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, auch die Einrichtung von Selbstschußanlagen an der Grenze, die Verminung der Grenze und der Schußwaffeneinsatz gegen Flüchtlinge, beruhten auf Befehlen, die auf "Jahresbefehle" des Ministers für Nationale
Verteidigung zurückgingen.
Notwendige Voraussetzung dieser Jahresbefehle war, daß sie auf vorangegangenen Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats beruhten (VA S. 30).
4. Der im Jahre 1920 geborene Angeklagte K wurde nach Gründung der SED Mitglied des Parteivorstands, dann des Zentralkomitees, im Jahre 1957 Chef der Luftwaffe der Nationalen Volksarmee und stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung. Von 1967 bis 1978 war der Angeklagte Chef des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee und seit 1967 Mitglied des Nationa_-en Verteidigungsrats, dem er bis 1983 angehörte. Von 1976 bis 1979 war er der von der DDR gestellte Ste_lvertreter des Oberkormandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Paktes; er wurde 1979 Chef der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarnse. Seit Dezember 1935 war er als Armeegeneral Minister £für Nationale Verzeidigung und seit April 1986 Mitglied des
Politbüros Ger SED.
Der im Jahre 1926 geborene Angeklagte S wurde 1964 zum Generalmajor ernannt und in das Ministerium für Nationz!e Verteidigung als Stellvertreter des Chefs des Hauptszabes für operative Fragen beruien. Als Ho-
necker 1971 Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats wurde, übernahm S als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats dessen frühere Aufgaben als Sekretär dieses Gremiunms. Diese Stellung hatte er bis zum Jahre 1989 inne. Im Jahre 1979 wurde er als Generaloberst stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung sowie als Nachfolger des Angeklagten K Che£ des Hauptstabes der Nationalen Volksarmee und Stellvertreter des Oberkommandierenden der Vereinten Streitkräfte des Warschauer Paktes. Diese Ämter übte er bis 1989 aus. Seit 1981 war S auch Mitglied des Zentralkomitees der SED.
Der im Jahre 1919 geborene Angeklagte A war seit dem Jahre 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1968 Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl. Im Jahre 1971 wurde er Volkskammerabgeordneter und im Jahre 1972 in seiner Eigenschaft als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen
Verteidigungsrats, dem er bis 1589 angehörte.
5, Die von den Angeklagten als Nitgliedern Ges Nationalen Verteidigurgsrats auf Grund der Beschlüsse des Nationalen Vereiöigungsrats veranzwortete Befenlslage an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ging dahin, "Grenzäücrchbrüche" durch Flüchtlinge aus der DDR in jedem Falle und unter Einsatz jeden Mitzels zu verhindern. Dabei wurde der Tod des Flüchtlings hingenonmen, wenn anders ein "Grenzdurchbruch" nichz zu verhin-
dern war.
a) Die Grenzanlagen, deren technische Einrichtung so ausgelegt war, daß sie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhinderten, wurden durch Grenztruppen bewacht, die speziell für diese Aufgabe ausgebildet wur-
den.
-Die Angehörigen der Grenztruppen wurden dahin instruijert, daß ein gelungener "Srenzdurchbruch" für die betreffenden Soldaten "Konsequenzen" habe (UA S. 55). Da in vielen Fällen ein Flüchtling ohne gezielten Schußwaffeneinsatz nicht anzuhalten war, bedeutete dies, daß mit dem Gebrauch der Schußwaffe tödliche Folgen nicht
auszuschließen waren, zumal die an der Grenze verwende-
te Maschinenpistole "Kalaschnikow Modell 47" insbeson-
dere bei Dauerieuer im Stehen eine geringe Zielgenauigkeit hatte (UA S. 46). Durch die Befehle wurde bei den
Soldaten gezielr der Eindruck erweckt, die "Unverletz-
lichkeit der Grenze" habe Vorrang vor einem Menschenleben (UA S. 56).
Um Aufsehen zu vermeiden, hatten Rettungsmaßnahmen so zu erfolgen, da3 sie von Dritten nicht bemerktr wurden. "Das führte zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der ärztlicher Hilfeleistung. Die Krankenhausärzte wur“ den über die Ursache der Verletzungen nicht urterrichtet. Obduzenten erhielten keine oder nur vage Aufklärung über die zäheren Umstände des Todes, und der Totenschein entt:elt keine Angaben über die Todesursache (UA S. 62).
Auch nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes im Jahre 1982 (vgl. dazu BGESt 39, 1, 9 ££) wurde den Soldaten der Schußwaffeneirsatz im Umfang der bisheriger Anordnungen
weiter befchlen.
Soweit bei "Grenzvorfällen" Personen Schaden erlitten, übernahm das Ministerium für Staatssicherheit die Untersuchung. Deren vorrangiges Ziel war es, die Umstände zu klären, "unter denen es dem Flüchtling überhaupt gelungen war, so weit vorzudringen" (UA S. 63). Grenzsoldaten, die einen Fluchtversuch verhindert hatten, wur” den, auch wenn der Flüchtende dabei getötet worden war, belobigt (UA S. 64).
b) Diese Befehlslage an der Grenze beruhte auf den Ber schlüssen des Nationalen Verteidigungsrats, an denen
die Angeklagten mitgewirkt hatten und die Grundlage für Befehle des Ministers für Nationale Verteidicung gegen-
über den Grenztruppen wurden.
Bereits in seiner Sitzung vom 14. September 1962, also noch bevor die Angeklagten Mitglied Ges Nationalen Verteidigungsrats geworden waren, hatte dieser einen Ber
richt zustimmerd zur Kennznis genommen, wonach "Grenz verletzer in jedem Falle als Gegner gestellt, wenn not-
wendig, vernichtet werden müssen" (UA S. 71).
In der Folgezeit wurde unter Mitwirkung der Argeklagten wiederholt beschlossen, d.e bestehenden Maßnahmen, insbesondere die \Verminung der Grenze, aufrechtzierhalten oder zu erweitern. So wurde in den Sitzungen vom
14. Juli 1972, vom 3. Mai 1974, vom 18. Novemser 1976 und vom 30. September 1977 der weitere Ausbau der Grenze mit der Splittermine S!!-70, die sich nach Gem aıı
30. September .977 erstatTeten Bericht als das "wirk-
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samste Sperrelement" erwiesen habe, beschlossen. Mit Ausnahme der Sitzung vom 30. September 1977, bei der A fehlte, waren bei diesen Sitzungen alle Ange-
klagten anwesend.
Alle Angeklagten waren auch in der bereits erwähnten Sitzung vom 3. Mai 1974 anwesend, als Honecker, von
5 protokolliert und deshalb genau belegt, sich dahin äußerte, nach wie vor müsse bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schußwaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden und die Schützen seien zu belobigen (UA
Ss. 98). Als der zur Zeit der Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats erkrankte Minister für Nationale Verteidigung Ho mit S das Protokoll zur Prüfung der Frage durchging, ob die Beschlüsse vom
3. Mai 1974 einen neuen Jahresbefehl erforderten, waren sich beide einig, "daß damit ja wohl alles bein alten bleibe und eine Änderung des zur Zeit gültıgen Befehls Nr. 101 (des letzten Jahresbefenls) nicht erforderlich sei" (UA S. 102).
Die Wendung, Grenzverletzer seien "festzunehmen bzw. zu vernichten", "zu vernichten bzw. gefangenzunermen" findet sich als Folge entsprechender Beschlüsse des Nätionalen Verteidigungsrats in zahlreichen Jahresbefehlen, so z. B. in den Jahresbefenlen vom 3. Okrober 1969 (UA S. 72), von 30. Septerber 1371 (UA S. 73). von
27. September 1973 (UA S. 84) und vom 4. Okroter 1975 (UA S. 101), die sich mit der Einrichtung der Minensperren an der Grenze und dem Verhalten der Grenzsolda-
ten befassen.
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Seit dem am 11. Oktober 1975 unterzeichneten Jähresbefehl des Ministers für Nationale Verteidigung, der wie zahlreiche vorangegangene Befehle nicht nur auf einen Beschluß des Nationalen Verzeidigungsrats beruhte, sondern auch unter Mitwirkung der Angeklagten K "und
5 abge£faßdöt worden war, wurde die Wendung, Grenzverletzer seien "zu vernichten", vermieden. Weder dadurch noch als Folge des 1982 erlassenen Grenzgesetzes, das eine gesetzliche Regelung des Schußwaffengebrauchs enthielt, sollte indes an der bisherigen Praxis nach dem willen der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats etwas geärdert werden. In der Sitzung des Nationalen Verteidigurgsrats vom 1. Juli 1983, an der alle drei Angeklagten teilnahmen, schlug der Minister für Nationale Verteidigung vor, neben einer Moderrisierung der veralteten Erdminenfelder die am vorderen (der Bundesrepublik zusewandten) Grenzzaun installierzen Splitterminen schrizzweise abzubauen und im Hinter_and der DDR neu zu inszallieren. Diesen Vorschlag begründete er
unter anderem “ie folgt (UA S. 114):
"Die geringe Entfernung zwischen den Sperranlagen mit Splitzerminen und der Staatsgrenze der DDR (zwischen 30 bis 50 m) begünstigt Anschläge und Provokatizsnen vom Territorium der BRD gezen diese
Anlagen.
Andererseilzs ermöglichz es Grenzverletzern, in Richtung IDR-BRD nach Auslösung die Sperranlagen mit Splitzserminen zu überwinden und in kürzester Zeit das Territorium der BRD unverletzır <der verletzt zu zerreichen unG sich damit der Fescrnahme zu
entziener.
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Die Bergung von verletzten oder toten Grenzverletzern kann vom Gegner beobachtet und dokumentiert
werden."
Bei dieser Sitzung hob Honecker unter allgemeinem Hinweis auf die Notwendigkeit, "politischen Schaden von der DDR abzuwenden und die Möglichkeiten des Gegners zur Hetze gegen die DDR einzuschränken", hervor, es sei anzustreben, die Grenzsicherungsanlagen so auszubauen, daß man ohne Minen auskomme. Der Nationale Verteidi-
gungsrat stimmte darauf dem Vorschlag des Ministers für
Nationale Verteidigung "unter Beachtung der während der Sitzung gegebenen Hinweise und unterbreiteten Vorschläge" zu. Die technischen Anlagen an der Grenze wurden darauf so verändert, daß auf Selbstschußanlagen und Minen verzichtet werden konnte. Diese wurden bis 1. Juli 1985 beseitigt.
c) Über die Wirkung der an der Grenze ausgebrachten Mi-
nen wußten die Angeklagten Bescheid.
In einer Sitzurg des Kollegiums des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom £. Dezember 1971, an der die Angeklagten K und S teilgenommen hatten, war über den "weiteren Ausbau der Staatsgrenze der DDR zur BRD mit der richtungsgebundenen Splittermine 70 (SM-70)" beraten worden. Grundlage dieser Beratungen war eine Vorlase, in der es unter anderem hieß, die kinetische Energie der Splitter reiche aus, um mit Sicherheit Persoren unschädlich zu machen, die versuchten, den Sperrzereich der SM-70 zu durchbrechen; im Erprobungszeitra.n habe beschossenes Wild zu 75 % tödliche Verletzuncen erhalten. Dabei hatte der Angeklagte
K auf der Hinweis des Ninisters auf die Tödliche
Wirkung dieses Minentyps die Frage aufgeworfen, ob der Schußtrichter nicht auch mit Hartgummikugeln gefüllt werden könne. Honecker hatte daraufhin entschieden, daß es bei der vorgesehenen Verwendung der SM-70 bleibe (UA Ss. 80). Entsprechendes wurde in der nächsten Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats am 14. Juli 1972 beschlossen, an der alle Angeklagten teilgenommen haben.
Wurde bei einem Fluchtversuch ein Flüchtling verletzt, wurde dies dem Generalsekretär des Zentralkomitees der SED, dem Minister für Nationale Verteidigung, einigen seiner Stellvertreter und dem Ersten Sekretär der je
| weiligen SED-Bezirksleitung gemeldet. Die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats wurden durch den Minister für Nationale Verteidigung im Rahmen seirer regelmäßigen Berichte über die Situation an der Grenze von derartigen Vorfällen unterrichtet.
d) Das Grenzregime der DDR ist vor dem Hinterzsrund einer äußerst restriktiven Draxis der Ausreisegenehmigung zu sehen, zu der der Senat bereits in seiner Zntscheidung BGHSt 39, 1, 19 festgestellt hat, "daß es. jedenfalls bis zum i. Januar 1989, für nicht politisch privilegierte Bürger unterhalb des Rentenalters, abgesehen von einzelnen Sringenden Z-amilienangelegenkeizen, keine Möglichkeit der legalen Ausreise" gab. Zu Ger vatsächlichen Verhältrissen stellt das Landgerichz iz vorliegenden Verfahren fest, Verwaltungsmitarbeiter sollten Ausreiseanträge erst gar richt entgegenneh.uen, die 'Antragsteller so_lten veranlaßt werden, ihre Arıräge erst gar nicht zu stellen oder zurückzunehmen, Zürzer, die sich auf völkerrechtliche Dokumente wie die Schlußakte der KSZE berieien, sollten auf mögliche strafrechtliche
en
oder andere rechtliche Konsequenzen mit Nacneruck hin-
= .15 -
gewiesen werden. Konnte die Stellung von Anträgen nicht verhindert werden, sollten diese generell zurückgewiesen werden. In eine sachliche Überprüfung der Antragsgründe wurde nur bei Rentnern und Invaliden, zum Teil auch in Fällen der Familienzusammenführung, eingetreten. Antragsteller wurden "operativ" bearbeitet. Ihnen wurde eine Arbeit niederen Ranges zugewiesen und, wenn diese nicht akzeptiert wurde, das Arbeitsverhältnis "wegen Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Tätigkeit" gekündigt. Studenten wurden mit einer entsprechenden, den wahren Sachverhalt bewußt verschleiernden, Begründung. exmatrikuliert. Das Landgericht £aßt. seine Feststellungen zur Praxis der Behandlung von Aus-
reiseanträgen wie folgt zusammen (UA S. 125):
"In der Bevölkerung der DDR war allgemeir. bekannt, daß das Stellen eines Ausreiseantrags in der Regel äußerst einschneidende Konsequenzen wie Verlust des Arbeizs- oder Studienplatzes oder Scrwierigkeiten für die Kinder in der Schule hatte. Viele Bürger verzichteten aus Furcht, auf diese Weise
sozial iscliert und möglicherweise auch kriminali-
siert zu werden, oft auch aus Rücksicht auf Angehörige, auf die Steliung eines Antrags." 6. Als Folge der Maßnahmen an der Grenze der ZDR zur Bundesrepublik Deutschlanä wurde eine Vielzahl von Flüchtlingen gezötet. Folsende Vorfälle sind Gegenstand
dieses Verlahrens:
16 -
a) Am 8. April 1971 trat der 18jährige Se in der Nähe des Ortes Schwickerthausen beim Versuch, das dortige Minenfeld zu überqueren, auf eine Erdmine. Diese riß ihm den linken Fuß ab, trotzdem gelang es ihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier verstarb se nach mehreren Operationen an
4. Mai 1971 an den Folgen der Verletzungen.
b) Am 16. Januar 1973 löste der 29 Jahre alte F in der Nähe der Ortschaft Blütlingen im Landkreis Lüchow-Dannenberg eine dort installierte Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Trotzdem gelang es ihm, das Gebiet der Bundesrepublik zu erreichen. Hier starb F am 17. Januar 1973 im Krankenhaus
an den Folgen der Verletzungen.
c) Am 14. Juli 1974 löste der 25 Jahre älte
V "in der Nähe der Ortschaft Hohegeiß drei Splitterminen SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter echwer verletzt. Von Grenzsoldaten der DDR wurde er
20 Minuten späczer an den Beinen in das Hinterland geschleift und auf einen LKW verladen, der noch etwa weitere 20 Minuten dort stehenblieb. Er wurde knapp zwei Stunden nach den Vorfall in das Krankenhaus Wernigerode eingeliefert, wo er am 15. Juli 1974 den Folgen der
Verletzungen erlag.
ad) Am 7. April 1980 löste der 23 Jahre alte
B bei Veltreim im Kreis Halberstadt eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzız. Nach einer Reine von Operaziconen im
Krankenhaus Halberstadt verstard
wW
en
11. Mai 1980 an den Folgen seirer Verletzungen.
e) Am 22. März 1984 löste der 20 Jahre alte M
in der Nähe der Ortschaft Wendehausen im Kreis Mühlhausen eine Splittermine SM-70 aus und wurde durch zahlreiche Splitter schwer verletzt. Er wurde von Grenzsoldaten geborgen. Ein herbeigerufener Arzt stellte den Tod fest.
f) Am 1. Dezember 1984 schossen um 3.15 Uhr in Berlin zwei Grenzsoldaten auf den 20 Jahre alten
Sch mit Dauerfeuer, als dieser versuchte, mit einer Leiter die Mauer zu überwinden, und trafen ihn im oberen Bereich des Rückens. Dem Verletzten wurde ärztliche Hilfe verweigert. Er wurde erst gegen 5,15 Uhr in das Krankenhaus der Volkspolizei eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt war er verblutet. Bei schnellerer ärztlicher Hilfe hätte Sch wahrscheinlich überlebt. Die Schützen wurden belobigt, lediglich der hohe Munitionsverbrauch wurde beanstandet. Das Strafverfahren gegen die Schützen war Gegenstand des Urteils des
Senats BCHSt 38, 1.
ch: vom 5. zum 6. Februar 1989 versucrten
g) In der Na der 22jährige G ucrä der gleichalrrige
Ga ‚ die-Mauer nach West-Berlin zu über” steigen. Dabei wurde G durch einen von ei-
nem Grenzsoldazen abgegebenen Schuß in die Brust 2Ödlich getroffen. Ga wurde durch einen Schuß verletzt. Die Schützen würden förmlich Zelctigt; ihnen zu Ehren fand ein Essen statt. Das Straiverlahren
gegen die Schülzen wär Gegenstand des Urteils des Ser
nats BGHSt 39, 168.
II.
Das Landgericht rechnet den einzelnen Angeklagten nur
& he {D
ie Taten zu, die nach Beginn ihrer Mitgliedschaft im
Nationalen Verteidigungsrat begangen wurden.
Es sieht das gesamte Verhalten der Angeklagten als naäatürliche Handlungseinheit, nimmt deshalb nur eine Tat an und wendet bei dem nach Artikel 315 EGStGB, § 2 StGB anzustellenden Vergleich des Rechts der DDR mit dem Strafgesetzbuch das Strafgesetzbuch als das mildere
Recht an.
1. Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten nach dem Strafrecht der DDR als Anstiftung zum Mord (8 22 Abs. 2 Nr. 1,8 112 Abs. i StGB-DDR).
Die unmittelbar handelnden Grenzsoldaten hätten rechtswidrig gehandelt. Insbesondere sei ihr Verhalten für sie Zeit nach dem 1. Mai 1982 auch nicht durch Vorschriften des Trenzgesetzes gerechtfertigt gewesen. sollten Minen, Splitterminen oder Selbstschußanlagen:
unter die in § 8 Abs. 2 Grenzgesetz erwähnten Srenzsi-
cherungsanlager fallen, so wäre doch deren Einsatz ger en Flüchtlinge aus der DDR desralb rechtswidrig, weil
2» KO
ie Verwendunc gefährlicher Mitzsel zur Abwehr von
Bi;
ü
{in
-raftaten in den 88 26 und 27 ies Grenzgesetzes abschließend gersgelt sei. § 27 Crenzgesetz verlänge aber vor der Anwendung von Schußwaffen eine Abwägung der Verhältnismäßiskeit, die beim Einsatz von Minen natur” gemäß entfalle. Im übrigen sei auch der Schufßwaffengebrauch nach der Maßstäben der Entscheidungen Ses Bun- | desgerichtshofs (BGHSt 39, 1 unS 39, 168) rechıswidrig
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en.
1Q (D
Mittelbare Täterschaft scheide aus, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich gewesen seien {8 22 Abs. 1 StGB-DDR), Mittäterschaft (8 22 ‚Abs, 2 Nr. 2 StGB-DDR) liege deshalb nicht vor, weil nach der Rechtsprechung der DDR Mittäter nur sein konnte, wer mindestens ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal unmittelbar selbst verwirklicht habe. Beihilfe (5 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) setze die Unterstützung eines bereits zur Tat entschlossenen Täters voraus. Daran fehle es. Die Angeklagten hätten den Tatentschluß der Grenzsoldaten erst hervorgerufen.
Nach dem Strafrecht der DDR gelte deshalb gemäß § 22 StGB-DDR der Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR. Dieser drohe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
an.
2. Demgegenüber milder sei das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, nach dem sich die Angeklagten K und S wegen Anstifitung zum Totschlag und der Angeklagte A wegen Beihilfe zum Torschlag strafbar gemacrt hätten.
Mittelbare Täterschaft scheide auch hier aus. insbesondere komme aucn eine in der Lehre bei NS-Verbrechen angenommene "wWillensherrschaft kraft organisatcrischen Machtapparates" nicht in Betracht. . Die DDR sei kein der Hitler-Diktatur vergleichbarer totalitärer Staat gewesen. Auch hätten die Angeklagten keine Tatherrschaft
gehabt. Die Enischeidung, ob und wie geschossen werden
_. 20 -
sollte, habe letztlich der Schütze zu treffen gehabt. Dies gelte auch für den Einsatz der Minen. Diese hätten beispielsweise "bei Bedarf" von den Offizieren der
Grenztruppen abgeschaltet werden können.
Mangels Tatherrschaft scheide auch Mittäterschaft aus, und bloße Beihilfe komme aus denselben Gründen wie bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Rechts der DDR nicht
in Betracht.
Die Angeklagten hätten jedoch dazu beigetragen, die Grenzsoldaten zu deren Tötungshandlungen anzustiften. Bei der danach vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe zur Anstiftung sei die gewichtige Rolle der Partei und insbesondere des Generalsekretärs des Zentralkomitees auch gegenüber dem Nationzlen Verteidigungsrat zu berücksichtigen. Die bloße Zugehörigkeit zum Nationalen Verteidigungsrat begründe noch nicht den Vorwurf der Anstiftung. Da A ‚ anders als K und S ‚ beruflich mit der Umsetzung der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsra<s nicht befaßt gewesen sei und im Nationalen Verteidicrungsrat äuch keine hervorgehobene Rolle gespielt habe, sei er nur Gehilfe zu der von Honecker ausgehenden Arstiftung zum Totschlag, während die Angexlagten K und 8
der Anstilzung zum Totschlag schuldig seien.
Da auf die Anceklagten weder der Strafrahmen iss besonders schweren Falles des Totschlags nach 8 2172 Abs. 2 StGB noch der Ses minder schweren Falles des Totschlags nach 83 213 StC35 Anwendung finde, sei der damiz anzuwendende Strafrahren des 8 212 Abs. 1 StGB auch für den Anstifter günsziger als der bei Anwendung des DDR-
Rechts anzuwerlende Strafrahner.
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Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen bei den Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs, beim Angeklagten A darüber hinaus zu einer höheren Strafe. Im übrigen haben sie keinen Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft vertritt mit der Sachrüge die Auffassung, die Angeklagten hätten in Mittäterschaft mit den Grenzsoldaten gehandelt. Natürliche Handlungs“ einheit liege richt vor, vielmehr seien den Angeklagten die nach Beginr ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Verteidigungsrat erfolgten Tötungen als in Tatmehrheit begangene Verbrechen des Totschlags zuzurechnen. Hilfsweise greift die Staatsanwaltschaft die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung an.
Die Prüfung durch den Senat ergibt folgendes:
1. Die Angeklasten sind des Totschlags in mitzelbarer Täterschaft schuldig (88 212, 25 StGB).
Pen
22 =
= 92 =
Soweit auf die Straftaten das Recht der Bundesrepublik nicht ohnehin anzuwenden ist, weil der Erfolg in der Bundesrepublik eintrat und die Verfolgung nach dem Recht der Bundesrepublik noch nicht verjährt ist
(Fall AI 6b), ist das Recht der Bundesrepublik das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB idF des Einigungsvertrages i.V.m. 3 2 Abs. 3 StGB).
a) Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nach dem Recht der DDR trifft zu: Aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen kommt eine Beteiligung der Angeklagten an den durch die Grenzsoldaten unmittelbar verursachten Tötungen als mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe richt in Betracht; das Landgericht hat insofern zu Recht auch beim Angeklagten A An stiftung zum Mord (8 22 Abs. 2 Nr. 1, 8 112 Abs. 1
StGB-DDR) angeromnen.
Nach dem Recht der DDR setzt Arnstiftung nämlich voraus, daß der Angestiftete rechtswidrig und vorsätzlich einen Straftatbestancd verwirklicht. Die Anstiftungshandlung muß gegenüber einem bestimmten Täter erfolgen und sich auf eine konkrer bestimmte Straftat beziehen (Straf-
recht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR
1, Aufl. 1976 =. 379), der Vorsatz des Anstifrzers muß sich auf alie wesentlichen Umstände der berreilenden Straftat erstrecken (Strafrecht der DDR, Kcorzmentar zum StGB 5. Aufl. Sczaatsverlag der DDR 1987 8 22 Anm. 4).
Diese Vorausse<zungen liegen hier vor.
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2s ist nicht erforderlich, daß der Anstifter in seine
=
Vorstellung alle Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs aufgenommen hat, insbesondere Tatort, Tatzeit und Tatopfer und die jeweils unmittelbar handelnde Per-
son E£ür jeden Einzelfall individuell kennt (insoweit
zweifelnd Wesel, Ein Staat vor Gericht, 1994, S. 141).
Danach genügt es, daß der Anstifter weiß, daß aufgrund der von ihm veranlaßten Maßnahmen, unter anderem Minenverlegung, Flüchtlinge zu Tode kommen können.
Die an der Grenze unmittelbar handelnden Grenzsoldaten handelten auch nach dem Recht der. DDR rechtswidrig, als sie die Minen und Selbstschußanlagen installierten und auf Flüchtlinge schossen, um - notfalls durch deren Tötung - die Flucht zu verhindern. Weder ihnen noch den Befehlsgebern oder den Angeklagten als für die Befehle Verantwortlichen stand ein Rechtfertigungsgrund zur
Seite.
Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen. Dies hat der Senat in BGHSt 332, 1, 15 £f£ und in BGHSt 39, 168, 183 £ sowie im Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 167/94 - für den vorsätzlichen Schußwaffengebrauch näher begründet. Für die Verweräung von Minen gilt nichts anderes.
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Daß die verantwortlichen Grenzsoldaten vorsätzlich gehandelt haben, hat das Landgericht zwar nicht im Einzelnen dargelesı. Jedenfalls für die an verantwortlicher Stelle tätigen Vorgesetzten, die Befehle gegeben haben und deshalb Täter sind (8 258 Abs. 2 StGB-DDR), versteht sich dies von selbst. Diese sind zu ihren Befehlen und damit zu den Taten von den Angeklagten bestimmt worden. Ob die von ihnen als Täter zu verantwortenden Tötungsakte nach dem Recht der DDR eine Tat sind, mag zweifelhaft sein, führt aber nicht zur Annah-
me milderen Rechts.
b) Nach dem Strafgesetzbuch sind die Angeklagten mit-
telbare Täter des Totschlags.
Die Frage, ob Sie Grenzsoldaten jeweils schuldhaft gehandelt haben, kann bei der Prüfung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland Gahingestellt bleiben, weil mittelbare Täterschaft auch bei einem uneingeschränkt schuldhaft, miz Täterqualifikaton handelnden Tatmittler in Betracht kornt. Daß in Fällen der vorliegenden Art die Grenzsolda;en Täter und nicht nur Gehilfen sein konnten, hat der Senat bereits entschieden (BCHSt 39, 1, 31 £&).
aa) Die Frage, ob der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft harielnden Täters mittelbarer Täter sein
kann, ist umstritten.
Der Gesetzgeber hat die Frage bewußt offen gelassen und
sich auf die Formulierung beschränkt, Täter könne auch sein, wer die !traftat "durch einen anderen begeht"
(8 25 Abs. 1 SGB). Die Frage wär in den Verhandlungen der Großen Strafrechtskommission umstritten. Die
schließlich gefundene Lösung war ein Kompromiß, der die rechtliche Beurteilung des uneingeschränkt verantwortlichen Tatmittlers nicht entscheiden wollte (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 149 sowie Protokolle des BT-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform V 1821, 1826; Finzelheiten bei Roxin FS Lange, 1976, S. 173, 17&; vgl. auch Roxin in LK 11. Aufl. 8 25 Rän. 53).
Das Schrifttum vermittelt kein einheitliches Bild. "Au-
Ber Frage steht kaum mehr als der allgemeine Grundsatz, daß auch der mittelbare Täter in seiner Person alle Voraussetzungen der Täterschaft erfüllen muß" (Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. S. 224; Nachweise zum stand der Meinungen bei Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 25 Rdn. 3 und Lackner, StGB 20. Aufl. 8 25 Rdn. 2).
Verbreitet ist die Auffassung, mittelbare Täterschaft scheide aus, wenn der Tatmittler den Tatbestand, sei es auch auf Grund eines vom Hintermann verursachten Motivirrtums, selbsı vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirkliche ("Verantwortungsprinzip"). >ie strafrechtliche Verantwortung des urmittelbar Handelnden schließe es von Gesetzes wegen aus, ihn zugleich als Werkzeug eines anderen anzusehen (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 601; Jakobs, Surafrecht ‘Allgemeiner Teil 2. Aufl. S. 632: Wessels, Strafrecht Allgemeiner Teil, 22. Aufl. S. 160; vgl. auch Straten-
werth aaO S. 224).
Andere (Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allg. Teil Teilband 2, 7. Aufl. S. 260, 277; Baumann/Weber, Strafrecht Allgemeiner Teil 9. Aufl. S. 544; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 8 25 Rän. 8; vgl. auch Herzberg, Jura 1990, 16) halten mittelbare Täzerschaft
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auch bei einen volldeliktisch handelnden Werkzeug ganz allgemein dann für möglich, wenn der Hintermann den Ablauf des Geschehens "unter Kontrolle" hat und ihm so "eine Kraftreserve" verbleibt, "die ihn zum Einsatz des unmittelbar Handelnden als bloßen Werkzeuges befähigt" (Maurach/Gössel/Zipf aaO S. 260).
Für Roxin (LK 11. Aufl. 5 25 Rdn. 54) ist Tatherrschaft eines an der Ausführung der Tatbestandshandlung nicht beteiligten Hintermannes, abgesehen von den Fällen, bei denen dem Werkzeug eine vom Tatbestand vorausgesetzte besondere Pflichtenstellung oder Absicht fehlt, nur denkbar, wenn der Hintermann durch eine Nötigung des Tatmittlers das Geschehen beherrscht, wenn er durch Erregung oder Ausnutzung eines Irrtums das Geschehen aus dem Hintergrund lenkt oder wenn er sich eines organisierten Machtapparats bedient, bei dem die unmittelbar
Handelnden in hohem Maße austauschbar sind.
Weitgehend Einigkeit besteht in der Literatur dei der Beurteilung von Tätern, die im Rahmen organisaczorischer Machtapparate gehandelt haben. Eier soll trotz uneingeschränkt tatbestandsmäßig handeindem Tatmittler der Hintermann und jeder, der im Rahmen der Hierarchie die Verbrechensanweisung mit selbständiger Befehlsgewalt
_ weitergibt (Roxin aaO Ran. 133), mittelbarer (Täter sein, weil die Fungibilität des Tatmittlers den Schreibtischtäter die Tatherrschaft verleihe ‚Stratenwerth aaO S. 226; Wessels aa0 S. 160; Roxin § 20
Ran. 25, 128; Dreher/Tröndle aaO 8 25 Rän. 3; vgl. auch Maurach/Gössel/Zipf aaO S. 278). Teilweise wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für mafiaähnliche Strukturen entsprechendes gelten müsse ‚Stratenwerth aaO S. 224).
Die Vertreter eines uneingeschränkten Verantwortungsprinzips (Jescheck aaO S. 607; Jakobs aaO S. 649; Samson in SK-StGB 8 25 Rdn. 36) weichen für diese Fälle auf Mittäterschaft, zum Teil auf Mittäterschaft oder Anstiftung (Jakobs) aus, weil sie einen Täter hinter dem Täter grundsätzlich nicht akzeptieren. Ihnen wird entgegengehalten (Roxin aaO Rdn. 131), die Tatsache, daß der "Mann in der Zentrale" die Ausführung gänzlich dem von ihm vielfach ohne persönliche Kenntnis eingesetzten Werkzeug überlasse, spreche gegen Mittäterschaft, die durch arbeicsteiliges Verhalten gekennzeichnet sei, und der die Mittäterschaft bestimmende gemeinsame Tatentschluß bedeute mehr als nur das Be-
wußtsein, derselben Organisation anzugehören.
Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidun-
gen ausgeführt, der mittelbare Täter führe die Tat durch einen anderen aus, der nicht selbst Täter sei (BGHSt 2, 169, 170; 30, 363, 364). Diese Begriffsbestimmung, die cer Lehre von Verantwortungsprinzip entspricht, ist in den genanrten Entscheidungen indes nicht tragend ‚3GHSt 35, 347, 351).
In einer Reihe weiterer Entscheidungen geht der Bundesgerichtshof ohre weitere Begrürdung bei uneinceschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlern von mitzelbarer Täterschaft des Hintermanres aus: So hat bereits
BGHSt 3, 110 bei einer wahren Anzeige, die zu einer rechtswidrigen, freilich richt vollstreckten Todessträfe geführt hatze, versuchte vorsätzliche rechtswidrige Tötung durch den Anzeigencen ir mittelbarer Täterschaft angenommen unG herausgestellt, die Rechtswiärigkeit sei
für alle Beteiligten, mithin einschließlich Ger Rich-
ter, gleich zu beurteilen, so daß von einem uneingeschränkt tatbestandsmäßigen Verhalten der Richter als Tatmittler auszugehen sei. BGHSt 32, 165, 178 (Startbahn West) betont, die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB könne auch durch den ortsabwesenden geistigen Anführer als mittelbaren Täter erfolgen, weil er "kraft seines überlegenen Willens das Geschehen beherrsche, die Erfolgsherbeiführung in der Hand" habe (vgl. dazu BVerfGE 82, 236, 269; Dreher/Tröndle aa0 8 125 Rdn. 6; Roxin aaO Rdn. 58). In der Entscheidung BGHSt 37, 106 (Produkthaftung) nimmt der Bundesgerichtshof bei Geschäftsführern einer GmbH ganz selbstverständlich täterschaftlich Degangene gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen an, ohne zu prüfen, ob die mit der späteren Verteilung des Produkts befaßten Personen bis zum Einzelhändler die Gefährlichkeit kannten und deshalb selbst uneingeschränkt schuldhaft handelten. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGHSt 38, 325. Dort wurde die Verurteilung eines Bürgermeisters wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung (8 324 Abs. 1 StGB) gebilligt, weil er es un” terlassen hatte, die Grundstückseigentümer, die deswegen ebenfalls s-rafrechtlich verfolgt wurden, an der Einleitung nichz vorgeklärter Anwässer in die Kanalisation zu hindert. In der Entscheiäung BGHSt 35, >3= (Katzenköric) schließlich har der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft bei einen - eingeschränkt - schuldhaft nhandelnden Tatmittler, der sich allerdings in einen vermeidbaren Verbotsirrzum befand, bejaht und zur Begründung ausgeführt, jeienfalls für Fälle der zu entscheidenden Art komme es nicht auf die Frage an, ob der Tatmittler
schuldhaft hanile, sondern auf äle vom Tätermillen ger
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tragene objektive Tatherrschaft des Hintermannes. Eine solche Abgrenzung entspreche den Grundsätzen, die auch für die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Täterschaft
und Teilnahme maßgeblich sei.
bb) Der Senat ist der Auffassung, daß damit für Fälle mittelbarer Täterschaft zutreffende Abgrenzungskrite-
rien aufgezeigt sind.
(1) Handelt jemand irrtumsfrei und uneingeschränkt schuldfähig, so ist sein Hintermann regelmäßig nicht mittelbarer Täter. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der unmittelbar handelnde Täter nicht nur rechtlich.‘ sondern vor allem tatsächlich das Geschehen umfassend beherrscht und auch beherrschen will. Dann hat der Hintermann in der Regel keine Tatherrschaft.
(2) Es gibt aber Fallgruppen, bei denen trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Beitrag des Hirtermannes nahezu automatisch zu der von diesem Hintermann erstrebten Tacbestandsverwirklichung führt. Solches kann vorliegen, wenn der Hirntermann Aurch Organisarionsstrukturen bestimnte Rahmenbedingungen ausnuützt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhaflte Abläufe aus_öst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Ablä_fen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmeriscren oder geschäfrsähnlichen Organisationsstrukturer und bei Befehlsnierarchien in Betracht. Handelt in einen solchen Fall cer Hintermarn in Kenntnis dieser Umszände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Berei:schaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Tä-
ter in der Forz mittelbarer Täzlerschaft.
Er besitzt die Tatherrschaft. Er beherrscht das Geschehen tatsächlich weit mehr, als dies bei anderen Fallgruppen erforderlich ist, bei denen mittelbare Täterschaft ohne Bedenken angenommen wird, etwa bei Einsatz eines uneingeschränkt verantwortlichen Werkzeugs., das lediglich mangels einer besonderen persönlichen Pflichtenstellung oder mangels einer besonderen, vom Tatbestand verlangten Absicht nicht Täter sein kann. Auch bei Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat
als bei Fällen der beschriebenen Art.
Der Hintermann hat in Fällen der hier zu entscheidenden Art auch den umfassenden willen zur Tatherrschaft, wenn er weiß, daß die vom Tatmittler noch zu treffende, aber durch die Rahmenbedingungen vorgegebene Entscheidung
degen das Recht kein Hindernis bei der Verwirklichung |
des von ihm gewollten Erfolgs Garstellt.
Den Hintermann in solchen Fällen nicht als Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrags nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort nicht ab-, sondern zunimmt (F.-C. Schroeder, Der Täter hinter den Täter, 1965, S. 166).
Eine so verstandene mittelbare Täterschaft wird nicht nur beim Mißbrauch staatlicher Machtbefugnisse, sondern auch in Fällen mafiaähnlich organisierten Verbrechens in Betracht kommen, bei denen Ger räumliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle ver-
antwortenden Crganisationsspitze und den urmictelbar
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Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen läßt sich so lösen. Darüber hinaus kommt eine 5o verstandene mittelbare Täterschaft auch in Fällen in Betracht, in denen, wie in dem der Entscheidung BGHSt 3, 110 zugrundeliegenden Sachverhalt, der Täter bewußt einen rechtswidrig handelnden Staatsapparat für die Verfolgung eigener Ziele aus-
nutzt.
Auf die im Einzelfall möglicherweise nur schwer zu be-
antwortende Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des un-
mittelbar Handelnden kommt es bei dieser Lösung nicht
an.
cc) Nach diesen Grundsätzen kann es nicht zweifelhaft sein, daß alle drei Angeklagten, auch A ‚ in mittelbarer Täterschaft vorsätzlich getötet haber (3 212 Abs. 1, 8 25 Abs. 1 StGB). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten K und 5
auch aus 8 33 WStG, § 258 StGB-DDR als Täter Taften.
Die Angeklagter waren als Mitglieder des Naticnalen Verteidigungsrats Angehörige eines Gremiums, cCessen Entscheidungen zwingende Voraussetzungen für cie crundlegenden Befehle waren, auf denen das Grenzrecsime der DDR beruhte. Sie wußten, Gaß die auf den Bescnrlüssen des Nationalen Vereidigungsrats beruhenden Befishle ausgeführt wurden. Die Meldungen über die Opfer ler Crenzverminung und des Schußbefehls lagen ihnen vor. Die Ausführenden der Handlungen, die unmittelbar zur Tötung führten, haben als Untergebene in einer militärischen
Hierarchie gehandelt, in der ihre Rolle fesıcelegz war.
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Die Angeklagten hatten auch nicht eine gegenüber Honekker ganz untergeordnete Rolle. Zwar mag die Macht Honeckers, der in seiner Person die wichtigsten Partei- ınd Staatsämter vereinigte, sehr groß gewesen sein. Auch die Angeklagten hatten indes in Partei und Staat bedeutende Ämter: K wurde bereits nach Gründung der SED Mitglied des Parteivorstandes, später des Zentralkomitees, er war stellvertretender Minister für Nationale Verteidigung, Chef der zugleich dem Zentralkomitee der SED unterstellten Politischen Hauptverwaltung der SED und schließlich Minister für Nationale Verteidigung. 8 _ war seit 1981 Mitglied des Zentralko-Mitees der SED und übernahm bereits 1971 von Honecker das wichtige Amt des Sekretärs des Nationalen Verteidigungsrats. Er hatte hohe militärische Ämter inne. A schließlich war seit 1963 Mitglied des Zentralkomitees der SED und wurde 1972 als Erster Sekretär der SED-Bezirksleitung Suhl Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats., Seine Mitgliedschaft ist ein Beispiel dafür, wie das Gewicht der SED in staatlichen Organen Be-
deutung erlangen sollte.
2. Die Frage, co die Angeklagten sich mehrerer rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht haben ocer
st
ob, wie das Lardgericht angenommen hat, nur e/ne
vorliegt, bestimmt sich nach § 52 StGB.
Daß die einzelren Fälle der Tötung durch einen jeweils ganz individuellen Ablauf bei großem zeitlichen Abstand und örtlicher \erschiedenheit gekennzeichnet sind, so daß aus der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig Tatmehrheit vorlag, stünde der Annahme von Tazeintzeit nicht entgegen. Für jeden Täter bestimmt sich das Kon-
kurrenzverhältris ohne Rücksicht auf die Beurzeilung
sei anderen Tatbeteiligten’nach den seinen eigenen Tatbetreffenden individuellen Gegebenheiten [{vgl. BGHR SıGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26; BCH bei Dallinger MDR 1968, 551:°1976, 14).
Gehandelt haben die Angsklagten im Sinne des § 52 StGB dadurch, daß sie an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrats mitgewirkt haben, die anschließend durch den Minister für Nationale Verteidigung in Befehle ungesetzt wurden. Diese führten zur Tötung in den sieben den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen.
Angesichts der wiederholten Mitwirkung der Angeklagten
im Nationalen Verteidigungsrat und des teilweise erheblichen zeitlichen Abstands zwischen den Tötungshandlungen liegt die Wertung nahe, daß nur die Tötungen in Tateinheit zueinander stehen, die jeweils auf dieselbe vorangegangene letzte Entscheidung des Nationaler Verteidigungsrats zurückzuführen sind (vgl. BGH NIW 1969, 2055). Letztlich ausreichende Feststellungen hierzu vermag der Senat - anders als der Generalbundesarwäalt - dem Urteil des Landgerichts indes nicht zu entrnerzen. Der Senat kann den Urteilsgründen - auch aus ihren Zusammenhang - insbesondere nicht sicher entnehmen, wann die jeweiligen Beschlüsse des Nationalen Verteid_sungs-
rats in Befehls umgesetzt bei den Grenzsoldaten "anka-
men".
Bei dieser Sacklage wären weitere Feststellungen dazu, ob einzelne Tözrungen in Tatmehrheit zueinander sczehen, nicht ohne erhebliche und unverhältnismäßige Ver’aährensverzögerurs zu erwarten, die - auch bei Berücksichtigung des Alters der Angeklagten - mit der Verwirkli-
chung der Stra’zwecke nicht vereinbar wäre. Angesichts
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dessen beläßt es der Senat bei der für sich rechtlich nicht ausgeschlossenen, für die Angeklagten günstigeren Annahme einer rechtlichen Handlung (vgl. auch BGHR StPO 8 354 Abs: 1 Sachentscheidung 2, 3; Strafausspruch 4). Dabei hat der Senat auch erwogen, daß das Maß der Schuld, soweit es durch die Mehrzahl getöteter Menschen bestimmt wird, auch im Rahmen tateinheitlicher Aburteilung ein wesentliches Strafzumessungskriterium bildet. Dies hat das Landgericht nicht außer acht gelassen (UA S. 246). Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 1994, 1663, 1668). Verjährung einzelner Taten wäre auch bei Tatmehrheit nicht eingetreten
‚(88 82 Abs. 1, 112 StGB-DDR i.V.m. Art. 315 a EGStGB; vgl. auch BGH NStzZ 1994, 330; MDR 1994, 704).
3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von
Täterschaft der Angeklagten ausgegangen ist.
Die Umstellung des Schuldspruchs berührt bei den Anger klagten K und S den Strafaussprucn nicht. Bei diesen Anceklagten, die vom Landgericht wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt worden waren, bleibt der gesetzliche Strafrahmen unverändert. Der Senal schließt auf Crund der Ersägungen des Landger:chts zur Strafzumessung aus, daß das Landgericht bei anderer rechtlicher Würdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte. Was die Beschwerdeführerin im übrigen segen die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung VCT- bringt, ist urbegründet. Die Strafzumessung ist Sache
des Tatrichters. Sie ist nit der Revision nur ancrelf-
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bar, soweit die Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder die erkannte Strafe die Grenzen des Schuldangemessenen unter- oder überschreitet. Der Revision ist zuzugeben, daß die erkannten Strafen bei K
und 8 milde sind. Unvertretbar sind sie an-
gesichts der persönlichen Milderungsgründe nicht.
Anderes gilt für den Angeklagten A . Das Landgericht hat gegen ihn wegen Beihilfe zum Totschlag auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt, die gesetzliche Mindeststrafe für Totschlag beträgt aber fünf Jahre. Die Voraussetzungen des 3 213 StGB liegen ersichtlich nicht vor. | .
Der Senat hat, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, auf den hilfsweise gestellten Antrag des Generalbundesanwalts gegen den Angeklagten A gemäß 8 354 Abs. 1 St?O wegen Totschlags auf die niedrigste gesetzlich zulässige Strafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erkannt und - ebenfalls auf Antrag des Seneralbundesanwalts - aus dieser Strafe und den gemä3 5 55 StGB einzubeziehenden Strafen aus der Verurteilung des Bezirksgerichts Meiningen die niederste gesetziicn zulässige Gesamtlreiheitsstrafe von fünf Jahren und einen Monat gebildet. Der Senat hat hierbei auch becdachz, daß
die Schulä des Angeklagten geringer wiegt als die der t
4. Die umfasserde Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat sonst keine Rechtsfehler aufgedeckt.
ıı.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die sach-
lich-rechtliche Überprüfung nicht aufgedeckt. Die Ver-
fahrensrügen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.
Zur Frage der Zulässigkeit der Besetzungsrügen merkt der Senat lediglich folgendes an:
Der Generalbundesanwalt hat bereits in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß die von allen Angeklagten erhobenen Rügen, die Zuständigkeit und Besetzung der erkennenden Strafkammer sei gesetzwidrig manipuliert worden, deshalb unzulässis sind, weil die Beschwerdeführer die bei den Akten befindliche Stellungnahme des Präsidenten des Landssrichts als Vorsitzenden des Präsidiums zu den Gründen cer beanstandeten Änderung des Geschäftsverteilungsplsns nicht mitgezeilt ha-
ben. u.
Eine solche Änderung des Geschäftsverteilungsrians während des Geschäftsjahres kann cesetzwidrig sein, wenn Gründe nach § 21 e Abs. 3 GVG richt vorliegen oder sachfremde Gesichtspunkte die Ertscheidung des Präsidiums bestimmen. Trägt der Beschwerdeführer ir einem solchen Fall die Gründe nicht vor, die das Präsidium nach der Stellungnahme seines \orsitzenden zu der Änderung der Geschäftsverteilung veranlaßt haben, und behauptet er leälglich die willküörlichkeit der “aßnahme, fehlt es nicht nur an der Mitteilung entscheilungser-
heblicher Tatsachen. Der Beschwerdeführer entziehz
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durch einen derart lückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Maßnahme sei gesetzwidrig, den Boden, weil er sich mit den gegen seine Behauptung sprechenden Umständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rügen unzulässig (S 344 Abs. 2. Satz 2 StPO).
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