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BGH Beschluss vom 22.02.1994 – 5 StR 27/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 27/94

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Februar 1994 in der Strafsache gegen

Friedel M 5 aus 1, dort geboren m @. EB 1943,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1994 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das

Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 1993

a)

b)

im Schuldspruch nach S 349 Abs. 4 StPO abgeändert und insgesamt dahin klargestellt, daß der Angeklagte Mg des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Liane ME und Sabine MP) sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Bettina MB. 1984 bis 1989) schuldig ist, ferner in einem weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Bettina Mg. 1990 bis 1992);

dabei wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung nach § 154 a

Abs. 2 StPo dahin beschränkt, daß im Fall Liane MP sie Einzelfälle vor 1983 entfallen und im ersten Fall Bettina Mg der tateinheitliche Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor 1988 entfällt;

in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen Liane MB und Bettina Me sowie in den Cesamtstrafaussprüchen nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben.

vv

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M@®- we wird nach S 349 Abs. 2 StPo als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MB wegen "fortgesetzten" sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei "nesonders schweren" Fällen verurteilt und wegen der von 1982 bis 1984 in 20 Einzelfällen verübten Tat zum Nachteil seiner Tochter Liane drei Jahre Freiheitsstrafe, wegen der von 1985 bis spätestens Januar 1987 in zehn Einzelfällen verübten Tat zum Nachteil seiner Tochter Sabine zwei Jahre Freiheitsstrafe als Einzelstrafen verhängt; diese Einzelstrafen hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zurückgeführt. Wegen "fortgesetzten" sexuellen Mißbrauchs eines Kindes "im besonders schweren Fall" in Tateinheit mit "fortgesetztem" sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, "bei einem Teilakt" in Tateinheit mit Vergewaltigung, eine von 1984 bis 1992 in 100 Einzelfällen verübte Tat zum Nachteil seiner Tochter Bettina (ein Schuldspruch wegen tateinheitlichen Vergehens nach § 173 StGB ist, naheliegend in Anwendung des

s 154 a StPC, nicht erfolgt), hat es ihn zu sechs Jah-

ren Freiheitsstrafe verurteilt; unter Einbeziehung ei-

ner im November 1989 anderweits verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr - die indes, wie das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe selbst erkannt hat, in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen wäre - hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Schließlich hat es die Unterbringung des Angeklagten Mg in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung, teils in Anwendung des § 154 a Abs. 2 StPO unter Beschränkung des Schuldumfangs, und zu weitgehender Aufhebung des Strafausspruchs; aufrechterhalten bleibt insoweit lediglich die Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall Sabine MB. darüber hinaus auch der Maßregelausspruch. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme fortgesetzter Handlungen ist trotz der jeweiligen Tatbegehung im Rahmen eines familiären Beziehungsgeflechts hier schon deshalb bedenklich, weil die Feststellungen eines Gesamtvorsatzes einerseits, alkoholbedingt erheblich enthemmter Tatbegehung in allen Einzelfällen andererseits schwer miteinander vereinbar sind.

a) Soweit der Angeklagte in den zehn festgestellten Einzelfällen des Beischlafs mit seiner im Januar 1973 geborenen Tochter Sabine verurteilt worden ist, beschwert ihn die Annahme des FortsetzungszusämmenhangS und die dadurch bedingte Verhängung nur einer Einzel-

strafe in Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-22/5-str-27-94#rd_6

p) In den 20 Einzelfällen des Beischlafs des Angeklagten mit seiner im Mai 1970 geborenen Tochter Liane, bei denen aufgrund festgestellter längerer zwischenzeitlicher Unterbrechungen noch weitere Bedenken gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen, wären die bis Dezember 1982 verübten Vergehen auch nach

$s 176 StGB bei Annahme von Tatmehrheit verjährt (S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Um eine Beschwer auszuschließen, hat der Senat diese Fälle nach S 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils angesichts festgestellter höherer Frequenz zu Beginn dieses Tatkomplexes, daß sich der Schuldumfang danach auf die Hälfte der festgestellten Einzelfälle, also auf zehn Einzelfälle, vermindert (vgl. zur Bestimmung des Mindestschuldumfangs durch das Revisionsgericht in derartigen Fällen Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 -, vom 12. Januar 1994

- 5 StR 740/93 - und vom 25. Januar 1994

- 5 StR 678/93 -). Durch deren Zusammenfassung zu einer fortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert. Die Reduzierung des Schuldumfangs zieht die Aufhebung des Finzelstrafausspruchs von drei Jahren Freiheits-

strafe nach sich.

2. Die Zusammenfassung der Einzelfälle zum Nachteil der im Dezember 1974 geborenen Tochter Bettina unterliegt jedenfalls insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht auch durch die einschlägige Verurteilung des Angeklagten zum Nachteil eines fremden Kindes im November 1989 zu einer Bewährungsstrafe keine Unterbrechung des angenommenen Gesamtvorsatzes begründet sah. Dies beschwert den Angeklagten auch, da bei Annahme einer Zäsur lediglich wegen des nachfolgenden, nach Um-

fang und Tatschwere weit weniger gewichtigen Teils der

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Fälle eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat, die Strafe wegen des vorangegangenen schwereren Teils hingegen mit den Strafen wegen der beiden anderen Fälle und unter Einbeziehung der im November 1989 verhängten Strafe (§ 55 StGB) auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen ist. Dabei ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß der ausweislich des Urteils nicht genauer aufzuklärende Tatzeitpunkt des Einzelfalls der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Herbst 1989) vor der Vorverurteilung im November 1989 lag.

Durch die Annahme zweier, lediglich durch jene Vorverurteilung unterbrochener fortgesetzter Handlungen wird der Angeklagte hingegen ungeachtet dessen nicht beschwert, daß die Einbeziehung der zehn unter Mitwirkung des Mitangeklagten begangenen Einzelfälle in die angenommene fortgesetzte Handlung wegen des Wechsels der Sexualpraktik weiteren Bedenken unterliegt. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend. Dabei entnimmt er dem Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte, der mindestens neunzigmal mit seiner Tochter Bettina allein den Beischlaf vollzogen hat, ungeachtet wechselnder Frequenz zu Beginn im Gesamttatzeitraum Jährlich mindestens zehn entsprechende Einzelakte begangen hat, und zwar 1989 - zu seinen Gunsten sämtlich vor der Vorverurteilung, daß er zwar den ersten mit dem Mitangeklagzen begangenen Einzelfall der Vergewaltigung (in Tateinheit mit einem Vergehen nach S 174 Abs. 1

Nr. 3 StGB) vor der Vorverurteilung begangen hat, die weiteren neun Fälle der Tatbegehung unter Mitwirkung des Mitangexlagten jedoch sämtlich erst im Jahre 1990. Da bis Dezerber 1987 begangene tateinheitliche Vergehen nach § 174 StGB bei gesonderter Betrachtung (vgl. Se-

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natsbeschluß nach § 132 Abs. 3 GVG vom 23. Novem-

ber 1993 - 5 StR 595/93 -) verjährt wären, hat der Senat sie insoweit nach § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen, Der Senat entnimmt dem Urteil des Landgerichts, daß der anfängliche sexuelle Mißbrauch Bettinas vor dem ersten Beischlaf, wofür es an einer Umgrenzung des Schuldumfangs fehlt, nicht Gegenstand des Schuldspruchs geworden ist.

Der vom Senat abgeänderte Schuldspruch erfaßt danach zum einen 61 Einzelfälle: Fortgesetzten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in 50 Einzelfällen von 1984 bis 1988 in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, nämlich neben den zehn im Jahre 1988 tateinheitlich begangenen Fällen elf weitere im Jahre 1989, einer davon in Tateinheit mit Vergewaltigung. Zum anderen betrifft der neu gefaßte Schuldspruch fortgesetzten sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen von 1990 bis 1992 in insgesamt 39 Einzelfällen. Allein für diesen letzten Komplex wird eine gesonderte, dem gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des S 174 Abs. 1 StGB zu entnehmende Strafe neben der im übrigen zu bildenden Gesamtstrafe zu verhängen sein. Das Fehlen eines Hinweises nach S 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach Hinweiser-

teilung anders hätte verteidigen können.

3, Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB ist rechtsfehlerfrei und kann bestehenbleiben.

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Zumal da hierfür und für den einen aufrecht erhaltenen Einzelstrafausspruch die für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ZU den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten tragend sind, sieht der Senat keinen Anlaß, an die durch die Umstellung des Schuldspruchs bedingte Strafaufhebung im übrigen nach 8 353 Abs. 2 StPO eine Aufhebung von Urteilsfeststellungen zu knüpfen. Der neue Tatrichter ist danach berufen. die ihm obliegende weitere Strafzumessung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmen, ohne daß er an ergänzenden, nicht widersprechenden Feststellungen

gehindert wäre.

Ungeachtet der Schwere der Taten und des insgesamt straferhöhend wirkenden Hindernisses der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der dem Angeklagten wegen des Maßregelausspruchs zugute kommenden erhöhten Chance vorzeitiger Entlassung nach 8 67 Abs. 5 StGB die Verhängung eines Freiheitsentzugs von insgesamt mehr als zehn Jahren, wie bisher, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen,

wie sie dem Senat vorliegen, sehr hoch. Eine insgesamt

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niedrigere Bestrafung als die bisherige wird aber ohnehin schon wegen der Reduzierung des Schuldumfangs und der geänderten Grundlage bei Anwendung des § 55 StGB auf der Hand liegen.

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