Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.04.1989 – 4 StR 157/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Rudolf Mathias Me A„aus VE, dort geboren an 1951, zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Vergewaltigung

wIIl

Et — ’ \

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den

Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. März 198

Bezug genommen.

9

2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Voraussetzungen des § 64 StGB ergeben sich nicht hinreichend aus dem Urteil. Es fehlt eine Feststellung, daß der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Zum Alkoholgenuß des Angeklagten stellt das Landgericht nur fest, daß er "in alltäglichen Streßsituationen Alkohol trinkt und deshalb zwar nicht täglich, aber regelmäßig Alkoholabusus betreibt", woraus sich "nicht zuletzt im Hinblick auf die ebenfalls in angetrunkenem Zustand begangenen Vortaten eine erhebliche Alkoholproblematik nicht zu übersehen" sei. Diese Feststellung läßt nicht die näheren Umständen erkennen, aus denen sich für den Tatrichter ergibt, daß der Angeklagte aufgrund eines Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken hat. Gelegentliches oder öfteres Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für eine Anordnung nach § 64 StGB nicht (BGH, Beschluß vom 10. April 1979 - 2 StR 149/79 -; BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM S 42 c StGB a.F. Nr. 3). Von einem "Hang" ist vielmehr nur auszugehen, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit

erreicht hat (Dreher/Tröndle StGB $S 64 Rdnr. 3). Daß der Angeklagte in diesem Sinne ein "Trinker" ist, hat das Urteil nicht festgestellt. Das wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die früheren Taten sämtlich längere Zeit zurückliegen (1979-1982). Die Anordnung der Maßregel kann daher aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben."

Dem stimmt der Senat zu.

Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf