Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.01.1991 – 2 StR 625/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 625/90 BESCHLUSS 1197
Kram
ın der Strafsache
gegen
1959 in Di,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
wilI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Strafausspruch und
b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden
ist.
?. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, sondern allein auf Strafe erkannt hat. Hierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflußt sein (vgl. BGHR StGB S 64 Ablehung 2; BGH, Beschl. vom 18. Juli 1990 - 1 StR 317/90).
Der Angeklagte ist seit 1986 Heroinkonsument. Er wurde bereits wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juli 1989 voll verbüßt hat. Um seine eigene Rauschgiftabhängigkeit zu finanzieren, erwarb der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wiederum in drei Fällen Heroin(gemisch) und veräußerte einen Teil davon mit Gewinn. Er konsumierte täglich etwa l Gramm Heroin(gemisch) guter Qualität. Infolge der starken Drogenabhängigkeit war er in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert.
Es liegt nahe, daß die Voraussetzungen einer Unterbringung nach S 64 StB gegeben sind. Die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erneut rückfällig wird, liegt auf der Hand.
Eine Entwöhnungsbehandlung erscheint auch nicht aussichtslos.
Der Angeklagte ist in vollem Umfange geständig und hat nach seiner Festnahme wesentlich dazu beigetragen, daß über seinen Tatbeitrag hinaus weitere Taten aufgedeckt wurden.
Sein Nachtatverhalten deutet darauf hin, daß der Angeklagte einsichtig ist und den Willen hat, vom Rauschgift loszu-
kommen. Jedenfalls hätte das Landgericht hier die Frage der Unterbringung prüfen und erörtern müssen. Lagen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, dann mußte eine Unterbringung
angeordnet werden.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter