Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 11.06.1993 – 2 StR 229/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
TE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
11. Juni 1993
in der Strafsache
gegen 1. Werner S EuEEED ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am WB. GE 1954 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Norbert Erich B EB , ohne festen Wohnsitz,
geboren am &B. WEM 1954 in vi Su. zur
Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen zu 1.) vorsätzlichen Vollrausches zu 2.) schwerer Körperverletzung
TE
Der 2. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Juni 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Dezember 1992 in den sie betreffenden Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BB wegen schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten Steen wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldsprüchen gelten. Die Rechtsfolgenaussprüche können jedoch nicht beste-
hen bleiben: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind (S 64 StGB). Diese Prüfung drängte sich angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen auf; sie belegen für beide Angeklagten einen langjährigen und übermäßigen Alkoholmißbrauch mit Suchtcharakter, ohne zureichende Anhaltspunkte dafür erkennbar zu machen, daß Entziehungskuren von vornherein aussichtslos wären. Das Unterbleiben der gebotenen Prüfung ist ein Rechtsfehler, der dazu nötigt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (BGHSt 37, 5 ff; st. Rspr.). Von der Möglichkeit, die Nichtanordnung dieser Maßregel vom Revisionsangriff auszunehmen (vgl. BGHSt 38, 362), haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Die Strafaussprüche sind zwar als solche rechtlich nicht zu beanstanden; es liegt auch nicht nahe, daß die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte. Da sich dies aber andererseits auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen läßt, müssen die
Strafaussprüche ebenfalls aufgehoben werden. Damit wird der neu entscheidenden Strafkammer die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls Maßregel- und Strafaussprüche sinnvoll aufeinander abzustimmen.
Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter
R